Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Erhöhung der Wertgebühren: Lineare Erhöhung der Tabellen A, B, C und D um jeweils ca. 6 Prozent.
  • Erhöhung der Betragsrahmengebühren: Die mittlere Betragsrahmengebühr für die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) wird um rund 9 Prozent erhöht.
  • Anhebung der Zeitgebühr: Der mittlere Gebührensatz der Zeitgebühr steigt um 9 Prozent von 105 Euro auf 115 Euro je Stunde, und die Abrechnung erfolgt nun je angefangener viertel Stunde (vorher: angefangene halbe Stunde).
  • Vereinheitlichung der Regelungen für Vergütungsvereinbarungen und Abschaffung bisheriger Beschränkungen bei Pauschalvergütungen.
    • § 4 Abs. 1 StBVV legt für alle Vergütungsvereinbarungen die Textform fest. Außerdem werden eine eindeutige Bezeichnung sowie das erkennbare Absetzen von anderen Vereinbarungen außer der Auftragserteilung vorgeschrieben.
    • Die § 4a und § 4b StBVV regeln die Rechtsfolgen des Unterschreitens der gesetzlichen Vergütung sowie fehlerhafter Vergütungsvereinbarungen.
    •  § 14 StBVV wurde ersatzlos gestrichen.
    • Für die Vereinbarung von Pauschalvergütungen gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 4 ff. StBVV.
  • Aufnahme neuer Gebührentatbestände aus Gründen der Rechtsklarheit
    • § 23 Abs. 2 StBVV für die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO
    • § 24 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 StBVV für die Erstellung von Mindeststeuererklärungen und Mindeststeuer-Berichten
  • Weitere Anpassungen
    • § 3 StBVV – Klarstellung hinsichtlich der Abrechnung von Auslagen
    • § 18 Abs. 2 und 3 StBVV – Erhöhung der Abwesenheitsgelder
    • § 24 Abs. 5 StBVV – Neufassung des vormaligen § 24 Abs.  4 StBVV, § 33 Abs. 6 StBVV – Differenzierung bei der Ermittlung des Gegenstandswertes
    • § 40 StBVV – nunmehr einheitlicher Verweis auf das RVG
  • Übergangsregelung nach § 41 StBVV n.F.: Die Vergütung wird nach bisherigem Recht berechnet, wenn der Auftrag vor Inkrafttreten einer Änderung erteilt wurde. Bei Jahresvereinbarungen gilt dies bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung in Kraft trat.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßte die grundsätzliche Erhöhung, hält die Anpassung von 6% bzw. 9% jedoch für "wesentlich zu gering" angesichts gestiegener Personal- und Sachkosten seit 2020. Die BStBK sprach sich für eine Erhöhung aller Gebührentatbestände um mindestens 12% aus und forderte für Betragsrahmengebühren eine Umstellung auf Zeitgebühren oder eine erhebliche Anhebung.

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