Steuerberatungsgesetz (StBerG) aktuell: Grundlagen, Berufsrecht & Reform 2026

Willkommen im Themenschwerpunkt zum Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Das Steuerberatungsgesetz bildet das fundamentale rechtliche Gerüst für Ihre tägliche Berufsausübung. Es ist weit mehr als eine bloße Sammlung von Zuständigkeiten; es definiert das Selbstverständnis von Steuerberatern und -beraterinnen als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege und sichert durch strikte Qualitäts- und Zugangskriterien die Funktionsfähigkeit des gesamten deutschen Steuerwesens.

In einer Zeit, in der sich die regulatorischen Anforderungen durch Digitalisierung und europäische Rechtsprechung rasant wandeln, ist eine fundierte Kenntnis des StBerG für jede Kanzleileitung unerlässlich. Auf dieser Seite bündeln wir für Sie alle relevanten Informationen – von den klassischen Berufsrechten bis hin zu den aktuellen Reformbestrebungen.

Lexikon: Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist das zentrale Bundesgesetz zur Regelung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde ursprünglich am 16. August 1961 erlassen und am 4. November 1975 in seiner heute maßgeblichen Fassung neu bekannt gemacht.

Kerninhalte und Ziele:

  • Berufszugang und Vorbehaltsaufgaben: Das Gesetz legt fest, dass die umfassende steuerliche Beratung grundsätzlich einem engen Kreis befugter Personen vorbehalten ist, insbesondere Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten sowie Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern.
  • Berufsstatus: Es normiert die Stellung des Steuerberaters als freier Beruf und unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.
  • Berufspflichten: Das StBerG definiert die grundlegenden Pflichten wie Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit.
  • Organisation und Aufsicht: Es regelt die Selbstverwaltung des Berufsstandes in regionalen Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer sowie die Berufsgerichtsbarkeit bei Pflichtverletzungen.
  • Schutzfunktion: Primäres Ziel ist der Schutz der Allgemeinheit und der Ratsuchenden vor unqualifizierter Beratung sowie die Sicherung einer ordnungsgemäßen Anwendung der Steuergesetze.

Der Anwendungsbereich umfasst die Hilfeleistung in allen durch Bundes- oder EU-Recht geregelten Steuerangelegenheiten, die durch Finanzbehörden verwaltet werden, sowie in Steuerstraf- und Bußgeldsachen.

Ausblick: Das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes – Reform 2026

Modernisierung im Fokus: Was die geplante Reform für Ihre Kanzleistruktur bedeutet

Mit dem Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (9. StBAEndG), dessen wesentliche Teile zum 1. September 2026 in Kraft treten sollen, reagiert der Gesetzgeber auf Kritik der EU-Kommission und den digitalen Wandel im Berufsstand. Für Kanzleiinhaber besonders relevant: Das bisherige Erfordernis eines gesonderten Leiters für weitere Beratungsstellen soll entfallen. Dies ermöglicht eine deutlich flexiblere Standortplanung ohne die bisher notwendigen Ausnahmegenehmigungen.

Zudem bringt die Reform eine Neuausrichtung der beschränkten Hilfeleistung durch Nicht-Berufsträger (z. B. Energieberater) und eine Erweiterung der unentgeltlichen Beratung im Rahmen enger persönlicher Beziehungen mit sich. Erfahren Sie in unserem ausführlichen Beitrag, wie Sie die neuen Freiheiten bei der Kanzleiorganisation optimal nutzen können und welche weiteren steuerrechtlichen Änderungen – etwa bei der Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer – im Schatten dieser Reform beschlossen wurden.

Jetzt hier klicken und den vollständigen Beitrag zum 9. StBAEndG lesen.

FAQ: Häufige Fragen zum Steuerberatungsgesetz

Hier sind die häufigsten Fragen und Antworten rund um das Steuerberatungsgesetz (StBerG), kompakt für die tägliche Praxis aufbereitet:

Was ist der Kernzweck des Steuerberatungsgesetzes? Das StBerG dient primär dem Schutz der Allgemeinheit und der Ratsuchenden vor unqualifizierter Beratung sowie der Sicherung einer ordnungsgemäßen Anwendung der Steuergesetze. Zu diesem Zweck definiert es die „Hilfeleistung in Steuersachen“ und verknüpft diese mit einem reglementierten Berufszugang und spezifischen Befugnissen.

Wer ist zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt? Zur unbeschränkten Hilfeleistung sind insbesondere Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie die entsprechenden Berufsausübungsgesellschaften befugt. Eine beschränkte Hilfeleistung ist unter anderem Notaren, Lohnsteuerhilfevereinen (für Arbeitnehmer und Rentner) sowie Banken in engen Grenzen gestattet.

Welche Aufgaben fallen unter die Vorbehaltsaufgaben? Vorbehaltene Tätigkeiten sind insbesondere die rechtliche Beratung und Vertretung gegenüber Finanzbehörden, die Erstellung von Steuererklärungen, die Mitwirkung bei Außenprüfungen sowie die Begleitung von Rechtsbehelfsverfahren. Rein mechanische Tätigkeiten wie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle ohne rechtliche Wertung zählen hingegen nicht zum Kernbereich der Vorbehaltsaufgaben.

Welches sind die zentralen Berufspflichten für Steuerberater? Steuerberater agieren als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Ihre Tätigkeit ist geprägt durch die Grundprinzipien der Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit. Zudem besteht eine gesetzliche Fortbildungspflicht sowie die Pflicht zum Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung.

Wie wird die Vergütung für steuerberatende Leistungen bestimmt? Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Sie orientiert sich an Zeitaufwand, Gegenstandswert und Art der Aufgabe. Abweichende Vergütungsvereinbarungen sind im gesetzlichen Rahmen möglich, wobei Erfolgshonorare nur in sehr engen Ausnahmefällen zulässig sind, etwa wenn der Auftraggeber andernfalls von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Welche Neuerungen bringt die 9. Reform des StBerG ab September 2026? Eine der praxisrelevantesten Änderungen ist der Wegfall des Leitungserfordernisses für weitere Beratungsstellen; Steuerberater können diese künftig ohne gesonderten Leiter oder Ausnahmegenehmigung führen. Zudem wird die unentgeltliche Hilfeleistung auf Personen in „nahestehenden Beziehungen“ ausgeweitet und sogenannte Tax Law Clinics an Universitäten werden unter professioneller Anleitung legalisiert.

Können Berufsangehörige aus anderen EU-Staaten in Deutschland tätig werden? Ja, für vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen bestehen Notifikationsmechanismen gemäß den EU-Richtlinien zur Dienstleistungsfreiheit. Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen ein partieller Zugang für beschränkte Tätigkeitsbereiche gewährt werden, sofern die Qualifikation im Herkunftsstaat dies rechtfertigt.