Bestandsschutz für den Export von Familienleistungen besteht nur dann, wenn sich allein die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.03.2026 (III R 28/25) entschieden, dass das Austrittsabkommen, welches nach dem EU-Austritt Großbritanniens geschlossen wurde, eine im Einzelnen festzustellende grenzüberschreitende Situation der Familienangehörigen voraussetzt.
Die Situation der Bezugsperson selbst ist dafür nicht relevant.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, lebt mit ihrer ebenfalls deutschen Tochter in Deutschland und bezieht Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II. Der Kindsvater besitzt die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats und war als Soldat der britischen Armee im Vereinigten Königreich stationiert. Die Familienkasse setzte das Kindergeld für den Streitzeitraum Januar bis September 2021 zunächst nur in Höhe eines Unterschiedsbetrags zu vermeintlich vorrangigen britischen Familienleistungen fest, da sie von der Weitergeltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausging, welche im Zuge des Austritts Großbritanniens aus der EU geschlossen wurde. Mehrfache Auskunftsersuchen an die britische Behörde blieben über Jahre unbeantwortet oder ergaben widersprüchliche Angaben zu einem britischen Leistungsantrag des Kindsvaters.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt. Der BFH sah die Revision der Familienkasse jedoch als begründet an und hob die Entscheidung des FG auf.
Koordinierungsrecht nach dem Austrittsabkommen
Nach dem Austrittsabkommen, welches nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU geschlossen wurde, gilt das Unionsrecht nur bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 fort. Die im Austrittsabkommen enthaltene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst Personen, die sich am Ende des Übergangszeitraums in einer ununterbrochen fortbestehenden grenzüberschreitenden Situation befinden. Bei Drittstaatsangehörigen werden demgegenüber Fälle erfasst, in denen nur Familienangehörige, nicht aber die Bezugsperson selbst, sich in der grenzüberschreitenden Situation befinden.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH beanstandet, dass das FG ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen von der Anwendbarkeit der Verordnung ausgegangen ist. Es traf weder hinreichende Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltsstatus des Kindsvaters noch zu dessen durchgehender Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich seit Ende des Übergangszeitraums. Die bloße Vaterschaft zu einem in Deutschland lebenden Kind begründet nach Auffassung des BFH keinen für die Anwendung ausreichenden Inlandsbezug, der für die Gewährung des Kindergelds ausreichend ist.
Sollte der Kindsvater lediglich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, kommt allenfalls Art. 32 Abs. 1 Buchst. d Doppelbuchst. ii des Austrittsabkommens in Betracht, da hierbei auf die im Inland lebende Klägerin als Familienangehörige abzustellen wäre. Der BFH verweist die Sache daher zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück und gibt für das weitere Verfahren Hinweise zur Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für den Fall, dass sich weder neues noch altes Koordinierungsrecht als anwendbar erweisen sollte.
Praxishinweis
Familienkassen und Betroffene mit Auslandsbezug zum Vereinigten Königreich sollten beachten, dass die Fortgeltung des europäischen Koordinierungsrechts nach dem Brexit keine pauschale Frage ist, sondern von der im Einzelfall festzustellenden grenzüberschreitenden Situation der jeweils maßgeblichen Person abhängt. Bei Drittstaatsangehörigen ist zusätzlich zu prüfen, ob überhaupt eine Regelung des alten Koordinierungsrechts existiert, auf die verwiesen werden kann.
BFH, Urt. v. 18.03.2026 - III R 28/25