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Einkommensteuer -

Bilanzierung einer Verbindlichkeit in der Insolvenz

Wie sind Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren zu bilanzieren? Der BFH hat entschieden, dass ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle weder handels- noch steuerbilanziell zu einem Passivierungsverbot für den Schuldner führt. Ausschlaggebend ist demnach vielmehr, ob die Geltendmachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.04.2026 (IX R 34/24) seine Rechtsprechung zur Passivierung von Verbindlichkeiten während eines Insolvenzverfahrens weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die S-GmbH (Schuldnerin) hatte von ihrer mittelbaren Gesellschafterin, der Z-Gesellschaft, Darlehen erhalten und dieses teilweise zurückgezahlt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Z-Gesellschaft die noch offene Darlehensforderung einschließlich Zinsen nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Später schlossen der Insolvenzverwalter K und die Z-Gesellschaft einen gerichtlichen Vergleich.

Danach verpflichtete sich die Z-Gesellschaft, die angemeldete Forderung zurückzunehmen und diese im Insolvenzverfahren nicht weiter geltend zu machen. Im Gegenzug verzichtete K auf mögliche Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung.

Zwischen der Schuldnerin und dem Finanzamt war streitig, ob die Ausbuchung der Verbindlichkeiten steuerpflichtig war. Das Finanzgericht und der BFH verneinten dies.

Begründung im Besprechungsfall

Eine Verbindlichkeit ist bilanziell grundsätzlich so lange zu passivieren, wie sie den Schuldner wirtschaftlich belastet.

Dies entfällt erst dann, wenn mit einer Inanspruchnahme der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist. Allein die Überschuldung oder Vermögenslosigkeit des Schuldners genügt hierfür nicht.

Ein Passivierungsverbot kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gläubiger wirksam auf die Forderung verzichtet hat oder feststeht, dass sich der Schuldner auf die Einrede der Verjährung berufen wird.

Im Streitfall hatte die Z-Gesellschaft nicht auf ihre Forderung verzichtet. Diese bestand vielmehr weiterhin fort.

Der Umstand, dass sie im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend gemacht werden sollte, führt nicht dazu, dass die entsprechende Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag ausgebucht werden muss und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ggf. wieder eingebucht wird.

Nach Auffassung des BFH konnte unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Z-Gesellschaft ihre Forderung nicht mehr geltend machen wird.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf mögliche Ansprüche aus einem Insolvenzplan oder die Inanspruchnahme eines Bürgen.

Weil zukünftige Gewinne oder ein Liquidationsüberschuss nicht die einzigen Möglichkeiten sind, aus denen die GmbH hinsichtlich der Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden könnte, und der Zukunftsbezug der Vergleichsvereinbarung allein nicht ausreicht, ist für den BFH auch das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG nicht einschlägig.

Praxishinweis

Der BFH stellt mit dieser Entscheidung klar, dass ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle nicht zu einem Passivierungsverbot führt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Geltendmachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

BFH, Urt. v. 21.04.2026 - IX R 34/24

 

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