Wann können Erben als Rechtsnachfolger steuerliche Rechte des Erblassers geltend machen? Was gilt für Abzugsbeträge? Der BFH hat entschieden, dass ein Übergang der Abzugsberechtigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige, der Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals getragen hatte, vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.03.2026 (X R 23/24) entschieden, dass ein Erbe die Abzugsbeträge nach § 10f EStG, die der verstorbene Erblasser für Aufwendungen an einem denkmalgeschützten Gebäude geltend gemacht hatte, nach dem Erbfall nicht fortführen kann.
Die Abzugsberechtigung ist höchstpersönlicher Natur und geht nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Etwas anderes gilt jedoch bei der Fortführung der Abzugsbeträge nach § 10f EStG durch den Ehegatten.
Sachlage im Streitfall
Die Eltern des Klägers waren jeweils zur Hälfte Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes, das sie in den Jahren 2009 bis 2015 umfassend sanierten.
Die anfallenden Aufwendungen beliefen sich auf insgesamt ca. 1,4 Mio. €. Die Denkmalschutzbehörde bestätigte, dass diese Maßnahmen zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich waren. Seit 2016 wurde das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wobei die Eltern Abzugsbeträge nach § 10f EStG in Anspruch nahmen.
Im Jahr 2017 verstarb der Vater. Der Kläger wurde als Erbe eingesetzt und erwarb - nach Übertragung der Erbteile der Mutter und Schwester - letztlich einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück. Er beantragte, die auf seinen Erbanteil entfallenden noch nicht verbrauchten Abzugsbeträge im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für 2018 zu berücksichtigen.
Das Finanzamt lehnte dies ab und stellte einen Abzugsbetrag von 0 € auf den Kläger fest. Es begründete dies damit, dass ein Gesamtrechtsnachfolger die Abzugsbeträge des Erblassers nicht fortführen könne. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.
Abzug bei denkmalgeschützten Gebäuden
§ 10f EStG erlaubt den Abzug von Aufwendungen an eigengenutzten Baudenkmälern über zehn Jahre verteilt wie Sonderausgaben mit je bis zu 9 %.
Gleiches gilt gem. § 10f Abs. 2 Satz 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen für Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört.
Die Vorschrift enthält, anders als etwa § 6 Abs. 3 EStG oder § 11d EStDV, keine Regelung für den Fall, dass der Aufwendungsträger vor Ablauf des Verteilungszeitraums verstirbt.
Bereits in vorangehenden Urteilen hatte der BFH entschieden, dass höchstpersönliche Steuerpositionen wie der verbleibende Verlustvortrag wegen des Grundsatzes der Individualbesteuerung nicht auf den Erben übergehen.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH schloss sich der herrschenden Literaturauffassung an und qualifizierte die Abzugsberechtigung nach § 10f EStG als eine höchstpersönliche Steuerposition, die nicht vererblich ist.
Der entscheidende Gesichtspunkt war, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers als Erbe nicht durch die Aufwendungen des Erblassers gemindert wurde. Dieser hatte das Objekt unentgeltlich erworben, ohne eigene Aufwendungen getragen zu haben.
Nach Ansicht des BFH handelt es sich um eine Subventionsnorm außerhalb der Einkunftserzielung. Die punktuellen einkommensteuerrechtlichen Sondervorschriften über den Übergang steuerlicher Positionen sind ausnahmslos auf den Bereich der Einkunftserzielung beschränkt und daher hier nicht anwendbar.
Für Steuervergünstigungen im privaten Bereich fehlt eine vergleichbare gesetzliche Sonderregelung.
Dem Argument des Klägers, § 10f Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG, der für zusammen veranlagte Ehegatten im Erbfall den Fortbestand der Abzugsberechtigung vorsieht, zeige, dass grundsätzlich ein Übergang möglich sei, folgte der BFH nicht.
Vielmehr handele es sich hierbei um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmeregelung für Ehegatten. Diese erklärt sich dadurch, dass zusammen veranlagte Ehegatten gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Eine solche Sonderbeziehung besteht im Eltern-Kind-Verhältnis nicht.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BFH ist vor dem Hintergrund konsequent, dass auch Verlustvorträge nach § 10d EStG, Spendenvorträge nach § 10b EStG, der Vortrag negativer ausländischer Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG und auch die Möglichkeit zu der Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen über mehrere Veranlagungszeiträume nach § 82b Abs. 1 EStDV nicht auf den Erben übergeht.
Der Übergang von persönlichen Verlustabzugsmöglichkeiten oder Freibeträgen wird somit vom BFH vollständig beschränkt.
BFH, Urt. v. 25.03.2026 - X R 23/24