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Einkommensteuer -

Immobilienkauf: Steuerfolgen bei unentgeltlicher Ratenzahlung

Wann wird Kapitalertragsteuer für zinslos gestundete Ratenzahlungen fällig? Der BFH hat entschieden, dass sich aus einer zinslosen Ratenzahlung beim Verkauf einer Immobilie unter nahen Angehörigen keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte ergeben. Damit ändert der BFH seine Rechtsprechung. Zudem stellte der BFH klar, dass bei einem derartig abgewickelten Immobilienkauf keine Schenkung vorliegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.03.2026 (VIII R 30/24) entschieden, dass die Vereinbarung einer zinslosen Ratenzahlung im Rahmen der Übertragung einer Immobilie zwischen nahen Angehörigen nicht zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führt.

Der BFH ändert damit seine langjährige Rechtsprechung zur zwangsweisen Aufteilung von Kaufpreisraten in einen Zins- und Tilgungsanteil.

Sachlage im Streitfall

Die Kläger sind Ehegatten. Sie veräußerten im Jahr 2021 ein in ihrem Privatvermögen befindliches Grundstück an ihre Tochter.

Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien einen dem Verkehrswert des Grundstücks entsprechenden Kaufpreis, der gestundet und in monatlichen Raten abbezahlt werden sollte.

Eine Verzinsung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Im Vertrag wurde festgehalten, dass die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung der Tochter geschenkt werde. Hintergrund war, dass die Tochter keine Bankfinanzierung erhielt und finanziell nur begrenzte Raten leisten konnte.

Das Finanzamt (FA) ermittelte nach einer Kontrollmitteilung für die Streitjahre 2021 und 2022 fiktive Zinsanteile aus den Raten. Es qualifizierte diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, ging dabei jedoch fälschlicherweise von einer schenkungsteuerbaren Zuwendung aus. Der BFH wies die Revision des FA dennoch zurück und bestätigte die Steuerfreiheit.

Voraussetzungen für das Vorliegen von Kapitaleinkünften

Erträge aus Kapitalvermögen liegen grundsätzlich vor, wenn für die Überlassung von Kapital eine Gegenleistung, insbesondere in Form von Zinsen, gezahlt wird. Dabei ist es unerheblich, wie die Kapitalanlage rechtlich bezeichnet oder ausgestaltet ist.

Ob ein steuerpflichtiges Entgelt vereinbart wurde, ist vorrangig an der Kaufpreisvereinbarung zu bestimmen. Bei der Vereinbarung einer zinslosen Stundung ist grundsätzlich von einer unentgeltlichen Stundung des Kaufpreises auszugehen.

Eine abweichende steuerliche Würdigung kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht, etwa bei einer verdeckten Zinsvereinbarung oder einem Gestaltungsmissbrauch. Ein Indiz hierfür ist, dass bei sofortiger Kaufpreiszahlung ein geringerer Kaufpreis geschuldet gewesen wäre.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH vertritt die Auffassung, dass die Veräußerung einer Immobilie gegen langfristige, ausdrücklich zinslose Kaufpreisraten weder schenkungsteuerliche noch einkommensteuerliche Folgen in Form von Kapitalerträgen auslöst.

Zwar hatte das FG die zinslose Stundung der Kaufpreisforderung als freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gewertet.

Dieser Ansicht folgte der BFH jedoch nicht. Die Tochter war verpflichtet, den dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis zu entrichten, so dass die Übertragung insgesamt vollentgeltlich erfolgte.

Darüber hinaus verneint der BFH das Vorliegen steuerpflichtiger Einkünfte. Die vereinnahmten Kaufpreisraten stellen weder Erträge aus einem Leibrentenrecht gem. § 22 EStG noch Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Maßgeblich sei, dass die Vertragsparteien eine zinslose Stundung vereinbart haben und die einzelnen Raten ausschließlich der Kaufpreiszahlung dienen sollten.

Ein rechnerisch in den Raten enthaltener oder nach § 12 Abs. 3 BewG typisierter Zinsanteil begründet nach Auffassung des BFH kein steuerpflichtiges Entgelt für die Überlassung von Kapital.

Der BFH gibt insoweit seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach ein in den Ratenzahlungen enthaltener rechnerischer Zinsanteil auch bei ausdrücklich zinsloser Stundung als steuerpflichtiger Kapitalertrag behandelt wurde.

Ferner führt die Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG nicht dazu, dass ein steuerpflichtiger Rückzahlungsgewinn gem. § 20 Abs. 2 EStG entsteht. Werden die vereinbarten Kaufpreisraten ohne gesonderten Zinsanteil geleistet, sind diese vielmehr jeweils in voller Höhe mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen.

Praxishinweis

Der BFH stellt klar, dass bei einer vollentgeltlichen Immobilienübertragung gegen zinslose Kaufpreisraten grundsätzlich keine Schenkung und keine steuerpflichtigen Einkünfte des Veräußerers vorliegen.

Das Urteil schafft erhebliche Gestaltungssicherheit für die private Vermögensnachfolge und Immobilienübertragungen im Familienkreis. Die Vereinbarung zinsloser Ratenzahlungen führt beim Verkäufer nicht mehr zu einer überraschenden einkommensteuerlichen Belastung durch lediglich fiktive Zinsanteile.

Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Unentgeltlichkeit der Stundung im Notarvertrag eindeutig dokumentiert wird und der Ratenkaufpreis dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht.

BFH, Urt. v. 24.03.2026 - VIII R 30/24

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