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Einkommensteuer -

Differenzkindergeld bei Vermietungseinkünften?

Wann kann Kindergeld bei Wohnsitz im EU-Ausland beansprucht werden? Der BFH hat klargestellt, dass kein Anspruch auf Differenzkindergeld für im anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder besteht, wenn in Deutschland nur Vermietungseinkünfte erzielt werden. Differenzkindergeld ist ausgeschlossen, wenn das deutsche Kindergeld nur darauf beruhen würde, dass Antragsteller unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.01.2026 (III R 7/23) entschieden, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine „Beschäftigung“ oder „selbständige Erwerbstätigkeit“ i.S.d. europäischen Sozialrechts darstellen.

Ein möglicher deutscher Kindergeldanspruch wird in solchen Fällen unionsrechtlich lediglich durch den Anknüpfungspunkt „Wohnort“ ausgelöst.

Lebt die Familie in einem anderen Mitgliedstaat, sind dortige Familienleistungen vorrangig. Ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld scheidet dann aus.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin lebte zunächst mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern in Deutschland und bezog deutsches Kindergeld. Zum September 2020 verzog die Familie dauerhaft nach Ungarn.

Dort erhielt sie Familienleistungen, die niedriger waren als das deutsche Kindergeld. In Deutschland verfügte die Klägerin seitdem weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt.

Sie erzielte jedoch weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG und beantragte deshalb eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG.

Weder die Klägerin noch ihr Ehemann waren im Streitzeitraum in Deutschland beschäftigt oder selbständig tätig.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2020 auf. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Der BFH bestätigte nun die Entscheidung des Finanzgerichts.

Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld in der EU

Treffen Ansprüche auf Familienleistungen aus mehreren Mitgliedstaaten zusammen, sind nach den entsprechenden Regelungen der EU zunächst die Leistungen des vorrangig zuständigen Staats zu gewähren.

Ansprüche nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten ruhen grundsätzlich bis zur Höhe dieser vorrangigen Leistungen. Soweit die Leistungen des nachrangig zuständigen Staats höher sind, kann ein Unterschiedsbetrag gezahlt werden.

Ein solcher Differenzbetrag entfällt jedoch, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und der Anspruch ausschließlich an den Wohnort anknüpft.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH stellt klar, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit i.S.d. EU-Rechts darstellen. Maßgeblich sind insoweit die sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbestimmungen.

Nach deutschem Sozialrecht erfassen „selbständige Tätigkeiten“ typischerweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit. Die bloße Vermögensverwaltung durch Vermietung und Verpachtung gehört hierzu nicht.

Auch eine Gleichstellung mit einer Erwerbstätigkeit lehnte der BFH ab. Entscheidend sei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Das Erzielen von Vermietungseinkünften begründet keine Einbindung in das deutsche System der sozialen Sicherheit.

Selbst wenn die Klägerin aufgrund ihres Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden wäre und damit grundsätzlich einen deutschen Kindergeldanspruch hätte begründen können, wäre ein Anspruch auf Differenzkindergeld ausgeschlossen gewesen

Denn nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entfällt ein Unterschiedsbetrag, wenn der Anspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird und die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, der bereits Familienleistungen zahlt.

Da die Familie im Streitfall dauerhaft in Ungarn lebte und dort Familienleistungen erhielt, waren diese Leistungen vorrangig. Der mögliche deutsche Anspruch beruhte unionsrechtlich lediglich auf dem nachrangigen Anknüpfungspunkt „Wohnort“. Ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld bestand daher nicht.

Praxishinweis

Das Urteil konkretisiert die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und sozialrechtlich relevanter Erwerbstätigkeit im europäischen Familienleistungsrecht. Bloße Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung reichen nicht aus, um einen unionsrechtlich vorrangigen Kindergeldanspruch in Deutschland zu begründen.

Für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der EU kommt es entscheidend darauf an, ob tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit im sozialrechtlichen Sinne ausgeübt wird. Andernfalls bleibt regelmäßig der Wohnstaat der Familie für Familienleistungen zuständig.

BFH, Urt. v. 15.01.2026 - III R 7/23

 

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