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Einkommensteuer -

Firmenwagen: Nutzungsvorteil bei privaten Kosten

Welche Kosten mindern den Vorteil einer privaten Dienstwagennutzung? Nach dem BFH gilt: Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst und stellen bei Übernahme durch den Arbeitgeber einen eigenen geldwerten Vorteil dar. Im Streitfall ging es um Urlaubsreisen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 23.01.2025 (III R 33/24 (III R 50/17)) die Grundsätze zur 1-%-Regelung für den privaten Nutzungsvorteil konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

K, seit mehr als zwei Jahren verwitwet, erhielt von seinem Arbeitgeber einen Pkw, der nach der 1-%-Regelung versteuert wurde. Während einer Urlaubsreise wurden von K Fährkosten gezahlt. Außerdem bezahlte er für eines seiner minderjährigen Kinder eine Reise während der Sommerferien. 

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob K die Fährkosten und die Kosten für die Ferienreise des Kindes steuerlich geltend machen kann. 

Zudem rügte K die Kinderfreibeträge als zu gering und verlangte die Anwendung des Splittingverfahrens auf die Besteuerung von Alleinerziehenden. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH wiesen die Klage ab.

Begründung im Besprechungsfall

Die Fährkosten für den Pkw während der Ferienreise mindern nach Ansicht des BFH den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs nicht und können auch nicht als Betriebs- oder Werbungskosten abgezogen werden. 

Zwar können Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem ihm überlassenen Pkw trägt, den privaten Nutzungsanteil vermindern. Dies gilt jedoch nur für solche Aufwendungen, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären. 

Dazu gehören aber keine Kosten, die ausschließlich für Privatfahrten mit dem Fahrzeug anfallen, wie z.B. Fähr- oder Vignettenkosten. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet vielmehr einen eigenständigen geldwerten Vorteil. 

Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen, da diese Fährkosten ausschließlich durch die private Nutzung veranlasst sind.

Auch ein Sonderausgabenabzug für die Kosten des Ferienlagers ist nach Ansicht des BFH nicht möglich. Denn von den abziehbaren Kinderbetreuungskosten werden Aufwendungen u.a. für sportliche und andere Freizeitbetätigungen, wie die von K’s Kind, nicht erfasst, weil diese durch die Kinderfreibeträge abgegolten sind.

Schließlich hat der BFH keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge und der fehlenden Anwendbarkeit des Splittingverfahrens. 

Zwar mag zwischen dem amtlich angesetzten Betrag für das sächliche Existenzminimum von Kindern (4.440 €) und dem Kinderfreibetrag (4.368 €) eine geringe Differenz bestehen, aber daraus folgt für den BFH nicht automatisch, dass Teile des Kinderexistenzminimums besteuert würden. 

Zudem sind für den BFH keine verfassungsrechtlichen Prinzipien ersichtlich, die eine Anwendung des Splittingverfahrens für Alleinerziehende verlangen. 

Praxishinweis

Der BFH hat klargestellt, dass Kosten, wie z.B. Fährkosten für Privatfahrten, die ausschließlich für private Fahrten aufgewendet werden, nicht von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst sind, sondern deren Übernahme durch den Arbeitgeber einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründet.

BFH, Urt. v. 23.01.2025 - III R 33/24 (III R 50/17)

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