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Einkommensteuer -

Gewinnermittlung bei teilentgeltlicher Übertragung

Wie ist der Gewinn bei einer teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu ermitteln? Der BFH hält hierbei die sog. modifizierte Trennungstheorie für anwendbar. Die strenge Trennungstheorie wird vom BFH für diese Fälle hingegeben abgelehnt. Ausschlaggebend hierfür ist der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Zu einer Aufdeckung stiller Reserven muss es dann nicht kommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.12.2025 (IV R 17/23) entschieden, dass bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist. 

Eine Aufdeckung von stillen Reserven erfolgt demnach erst, wenn die Gegenleistung den Buchwert übersteigt.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft. Ein Gesellschafter der Klägerin veräußerte ein zuvor an die Klägerin vermietetes und bebautes Grundstück zum Buchwert an eine weitere Personengesellschaft, an der er ebenfalls beteiligt war. 

Da der Verkehrswert des Grundstücks das vereinbarte Entgelt überstieg, qualifizierte das Finanzamt (FA) den Vorgang als teilentgeltliche Veräußerung. Den Veräußerungsgewinn ermittelt das FA unter Anwendung der strengen Trennungstheorie. 

Dies führte zur anteiligen Aufdeckung von stillen Reserven im Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert. Die Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, dass die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden sei. Danach entstehe ein Gewinn erst dann, wenn das Entgelt den Buchwert übersteige.

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren sah der BFH die Revision der Klägerin als begründet an und hob das Urteil des Finanzgerichts daher auf.

Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern

Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder im Zusammenhang mit der Gewährung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben oder einer anderen Mitunternehmerschaft übertragen, an der der Mitunternehmer beteiligt ist – oder umgekehrt –, ist gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 EStG derjenige Wert anzusetzen, der sich aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ergibt. Vorausgesetzt ist, dass die Besteuerung der stillen Reserven gewährleistet bleibt.

Sofern eine Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts erbracht wird, kommen grundsätzlich zwei Methoden in Betracht: 

Zum einen die strenge Trennungstheorie, nach der die Übertragung des Wirtschaftsguts in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt wird und in Höhe des entgeltlichen Teils die stillen Reserven aufgedeckt werden, und zum anderen die modifizierte Trennungstheorie, welche die stillen Reserven nur aufdeckt, sofern die Gegenleistung den Buchwert übersteigt.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach Auffassung des BFH ist bei der teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden. 

Im Gegensatz zur strengen Trennungstheorie, die durch eine proportionale Aufteilung des Buchwerts stets zur anteiligen Realisierung stiller Reserven führt, sieht die modifizierte Trennungstheorie eine Verrechnung des Teilentgelts mit dem vollen Buchwert vor. Ein Veräußerungsgewinn entsteht somit nur, wenn das Entgelt den Buchwert übersteigt.

Dies gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften erfolgt und grundsätzlich als Entnahme zu qualifizieren wäre.

Maßgeblich ist der Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, der betriebliche Umstrukturierungen im Bereich von Mitunternehmerschaften ohne Ertragsteuerbelastung ermöglichen soll. 

Erfolgt die Übertragung zum Buchwert, ist der Vorgang folglich gewinnneutral zu behandeln, um die gesetzlich intendierte Buchwertfortführung zu wahren.

Praxishinweis

Mit dieser Entscheidung klärt der BFH eine lange umstrittene Rechtsfrage. Die Hinwendung zur modifizierten Trennungstheorie begründet er mit einer teleologischen Auslegung der Norm. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG dient der steuerneutralen Ermöglichung von Umstrukturierungen. Eine teilweise Gegenleistung bis zur Höhe des Buchwerts ist daher unschädlich für eine Buchwertfortführung. 

BFH, Urt. v. 11.12.2025 - IV R 17/23

 

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