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Einkommensteuer -

GmbH: Wann sind Tantiemen zugeflossen?

Der BFH hat klargestellt, dass einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Tantiemen bereits bei Fälligkeit zufließen. Diese Zuflussfiktion greift aber nicht für Tantiemeforderungen, die nicht ausgezahlt bzw. in Jahresabschlüssen nicht passiviert wurden, auch wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen hätte (entgegen BMF-Schreiben v. 12.05.2014, BStBl I 2014, 860).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 05.06.2024 (VI R 20/22) die Grundsätze zur Versteuerung von nicht ausgezahlten Tantiemen durch einen Gesellschafter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

K ist alleiniger Gesellschafter sowie Geschäftsführer einer GmbH. Er erhält neben einem monatlichen Festgehalt eine Tantieme, die einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu zahlen ist. 

Die vereinbarten Tantiemen wurden dem K in den Streitjahren weder ausgezahlt noch hat die GmbH in den Jahresabschlüssen entsprechende Passivposten gebildet. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, wann K die Tantiemen zu versteuern hat. 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des K statt, der der Ansicht war, dass ihm die Tantiemen nicht zugeflossen sind. Der BFH hob das Urteil des FG jedoch auf und verwies es zur weiteren Entscheidung an das FG zurück.

Entscheidung im Besprechungsfall

Tantiemen sind mit ihrem Zufluss zu besteuern. Sie fließen zu, wenn sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. 

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (wie dem K als Alleingesellschafter) kann ein Zufluss von Einnahmen jedoch auch ohne Zahlung oder Gutschrift vorliegen, und zwar bei einer eindeutigen und unbestrittenen Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit. 

Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

Überdies kann der Verzicht des Gesellschafters zum Zufluss des Forderungswerts führen, soweit hierdurch eine verdeckte Einlage erbracht wird. Dafür ist maßgeblich, inwieweit Bilanzposten in eine Bilanz hätten eingestellt werden müssen, wenn diese zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre. 

Nach diesen Maßstäben sind dem K die Tantiemen in den Streitjahren nicht zugeflossen. Denn die Tantiemenansprüche waren in den Streitjahren jedenfalls (noch) nicht fällig. 

Die GmbH hat die Tantiemenforderungen des K in ihren Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit abgebildet. Diese Jahresabschlüsse hat die Gesellschafterversammlung der GmbH entsprechend (unverändert) festgestellt. Folglich waren die streitigen Tantiemenansprüche nicht fällig.

Ob die dahingehenden Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung hätten passiviert werden müssen, ist insoweit unerheblich. Denn ein dahingehender Pflichtverstoß vermag die Fälligkeit einer im festgestellten Jahresabschluss nicht enthaltenen Tantiemenforderung nicht zu begründen. 

Deshalb ist es insoweit auch ohne Bedeutung, ob die fehlende Passivierung einer Verbindlichkeit einem Buchungsfehler geschuldet war, oder ob eine Bilanzierung aus anderen Gründen von vornherein nicht in Betracht kam, etwa weil die Tantiemenzusage vor der Entstehung einvernehmlich aufgehoben wurde. 

Da bislang keine Feststellungen vorlagen, warum die Tantiemen nicht ausgezahlt bzw. entsprechende Forderungen des K nicht als Verbindlichkeiten passiviert worden sind, hob der BFH die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das FG.

Praxishinweis

Der BFH hat die bisherigen Grundsätze in seiner Entscheidung bestätigt und darüber hinaus konkretisiert: 

Tantiemenforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen.

BFH, Urt. v. 05.06.2024 - VI R 20/22

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