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Einkommensteuer -

Kindergeld bei Auslandsstudium

Wann besteht bei einem Studium im Ausland Anspruch auf Kindergeld? Dies hängt davon ab, ob das Kind einen Wohnsitz im Inland hat. Der BFH hat entschieden, dass ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern beibehält, wenn es sich in ausbildungsfreien Zeiten überwiegend dort aufhält. Übergangszeiten zwischen Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten gelten wie ausbildungsfreie Zeiten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 20.02.2025 (III R 32/23) die Grundsätze für die Einordnung von Auslandsaufenthalten im Rahmen der Gewährung von Kindergeld weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Tochter (T) des Klägers (K) absolvierte ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) im außereuropäischen Ausland (B) und studierte dort anschließend nach einer Übergangszeit von knapp vier Monaten. 

Die Zusage für den Studienplatz hatte T bereits während des FSJ erhalten. T hielt sich nach dem Ende des FSJ und vor Studienbeginn für einige Wochen im elterlichen Haus in Deutschland auf, wo ihr ein Zimmer zur Verfügung stand. Nach ihrer Rückkehr nach B wohnte sie bei ihrem Freund.

K bezog zunächst Kindergeld für T, dieses wurde später mit Wirkung ab dem Monat vor Beginn des FSJ aufgehoben. Einspruch und Klage blieben erfolglos, der BFH sah dies teilweise anders.

Begründung im Besprechungsfall

Der BFH stellt maßgeblich darauf ab, ob T ihren Wohnsitz im Inland hatte. 

Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten zu Ausbildungszwecken behält ein Kind bei einem Auslandsaufenthalt, der auf mehr als ein Jahr angelegt ist, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und daraus Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. 

Dabei ist regelmäßig auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Betragen die Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten höchstens vier Monate, dann sind diese wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen. 

Allein der Entschluss der T, ihren Auslandsaufenthalt für das mehrjährige Studium zu verlängern, reicht dafür nicht aus, dass T ihren Wohnsitz im Elternhaus in Deutschland aufgegeben hat. 

Daher konnte der BFH nicht feststellen, ob und wenn ja, in welchem Zeitpunkt, T sich entschlossen hat, den inländischen Wohnsitz aufzugeben. Fest steht jedenfalls, dass dies nicht im Monat vor Beginn des FSJ war. 

Insoweit hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit im Übrigen zurück, damit dies geklärt werden kann.

Praxishinweis

Der BFH hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt: 

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im Ausland entschlossen hat, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, sind Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen.

BFH, Urt. v. 20.02.2025 - III R 32/23

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