Wer hat Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds, wenn die Eltern getrennt leben und das Kind sich in beiden Haushalten aufhält? Was gilt bei einem Wechselmodell? Nach dem BFH ist dann ausschlaggebend, wo sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Barunterhaltsleistungen, die von den Eltern erbracht werden, sind dabei kein geeignetes Kriterium für die Haushaltsaufnahme.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.07.2026 (III R 8/25) entschieden, dass bei Aufenthalten eines minderjährigen Kindes in den Haushalten beider getrennt lebender Elternteile für die Bestimmung des vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils entscheidend ist, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat.
Von einem Elternteil erbrachte Barunterhaltsleistungen oder die Übernahme sonstiger Kosten für das Kind sind für diese Beurteilung kein geeignetes Kriterium.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger und die Mutter (M) praktizierten für ihren gemeinsamen Sohn (S) zunächst ein Wechselmodell; der Kläger bezog mit Zustimmung der M das Kindergeld.
Ab August 2020 verlegte M ihren Wohnsitz für eine wissenschaftliche Tätigkeit in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), wohin S mitzog und dort ab Januar 2021 zur Schule ging. S verbrachte die Schulferien beim Kläger, der ihn in dieser Zeit umfassend versorgte.
Bezogen auf das gesamte Jahr 2022 hielt sich S an 108 Tagen beim Kläger und an 257 Tagen bei M auf. Der Kläger zahlte an M monatlichen Unterhalt für S, leitete das von ihm bezogene Kindergeld an sie weiter und übernahm die Kosten für Flüge, Nachhilfe-, Fitnessstudio- und Fahrschulbesuche.
Nachdem die Familienkasse erfahren hatte, dass M den S ummelden ließ, hob sie die Kindergeldfestsetzung für den Kläger ab April 2022 auf, da M als überwiegend betreuender Elternteil vorrangig kindergeldberechtigt sei.
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt und nahm eine annähernd gleichwertige Haushaltsaufnahme bei beiden Elternteilen an, da der Kläger trotz der geringeren Aufenthaltszeit erheblich zur Versorgung des S beigetragen habe.
Der BFH gab der Revision der Familienkasse statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Haushaltsaufnahme und Lebensmittelpunkt des Kindes nach § 64 EStG
Eine Aufteilung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 1 EStG scheidet aus. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld daher nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Halten sich Kinder in etwa annähernd gleichwertigem Umfang in den Haushalten beider getrennt lebenden Eltern auf (symmetrisches Wechselmodell), bestimmen die Eltern den Berechtigten in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG selbst.
Kommt jedoch keinem der Aufenthalte ein eindeutiges Übergewicht zu, ist für die Haushaltsaufnahme in Fällen, in denen die Aufenthalte über einen bloßen Besuchs- oder Feriencharakter hinausgehen, darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat. Dem Zeitmoment kommt dabei besondere, wenngleich nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH beanstandet, dass das FG bei seiner Gesamtwürdigung unzutreffende Kriterien herangezogen hat. Zum einen kommt es für die Haushaltsaufnahme und den Lebensmittelpunkt des Kindes auf die tatsächlichen Verhältnisse an, nicht auf die Vorstellungen der Eltern von ihrem ursprünglich praktizierten Betreuungsmodell.
Zum anderen sind vom Kläger erbrachte Barunterhaltsleistungen, die Weiterleitung des Kindergeldes und übernommene Kosten für Flüge, Nachhilfe oder Freizeitaktivitäten kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme, da dies die gesetzliche Rangfolge zwischen Haushaltsaufnahme und Unterhaltsrente in § 64 Abs. 2, 3 EStG durchbrechen und eine mit dem Vereinfachungszweck der Norm nicht zu vereinbarende Bewertung von Betreuungsleistungen erfordern würde.
Da sich S im Jahr 2022 weit überwiegend - an 257 von 365 Tagen - bei M aufgehalten hat und keine sonstigen Umstände festgestellt wurden, die dieses zeitliche Übergewicht zugunsten des Klägers ausgleichen könnten, kommt dem Aufenthalt bei M ein klares Übergewicht zu, so dass S allein in deren Haushalt aufgenommen war.
Die ursprünglich zugunsten des Klägers getroffene Berechtigtenbestimmung wurde damit gegenstandslos. Aufgrund eines ggf. konkurrierenden Kindergeldanspruchs verwies der BFH das Verfahren jedoch an das FG zurück.
Praxishinweis
Für kindergeldrechtliche Streitigkeiten zwischen getrennt lebenden, grenzüberschreitend tätigen Eltern stellt die Entscheidung klar, dass allein die tatsächliche Aufenthaltsdauer und der Lebensmittelpunkt des Kindes über die Haushaltsaufnahme entscheiden.
Finanzielle Beiträge wie Unterhaltszahlungen, weitergeleitetes Kindergeld oder übernommene Nebenkosten bleiben hierfür unberücksichtigt.
In EU- und EWR-Fällen ist zusätzlich zu prüfen, ob der im Ausland lebende Elternteil aufgrund seiner Staatsangehörigkeit über die unionsrechtliche Wohnsitzfiktion einen konkurrierenden Anspruch auf deutsches Kindergeld begründen kann, da hiervon abhängt, ob sich die Rangfragen des § 64 EStG überhaupt stellen.
BFH, Urt. v. 09.07.2026 - III R 8/25