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Einkommensteuer -

Streit um Freibetrag: Wann können Elternteile widersprechen?

Wann können getrennt lebende Elternteile der Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags (BEA) widersprechen? Nach dem BFH hängt das von eigenen Betreuungsleistungen oder übernommenen Kosten ab. Betreuungsleistungen Dritter genügen dem nicht ohne weiteres. Auch eine bestehende familiäre Nähe oder eine Betreuung durch die  Großeltern des Kindes reichen hierfür nicht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.06.2026 (III R 2/24) entschieden, dass ein Elternteil der Übertragung des BEA-Freibetrags auf den anderen Elternteil nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG nur widersprechen darf, wenn er selbst Betreuungskosten trägt oder das Kind persönlich in nicht unwesentlichem Umfang betreut.

Überlässt er es dagegen vollständig, dem anderen Elternteil den Betreuungsbedarf des Kindes zu decken oder die Betreuung durch Dritte zu organisieren, ist ihm ein Widerspruchsrecht auch dann verwehrt, wenn Dritte - etwa seine eigenen Eltern - das Kind tatsächlich in erheblichem Umfang betreuen.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin sowie ihr ehemaliger Partner sind die geschiedenen Eltern zweier minderjähriger Töchter, die im Streitjahr 2019 ausschließlich bei der Klägerin gemeldet waren.

Der Vater zahlte Kindesunterhalt, hatte den persönlichen Kontakt zu seinen Töchtern jedoch seit Jahren stark reduziert. Die einzige gemeinsame Unternehmung im Streitjahr bestand in drei Trainingsbesuchen einer Tochter.

Die Töchter wurden regelmäßig an zwei Nachmittagen pro Woche sowie zeitweise in den Ferien - insgesamt an 159 Tagen - von den Eltern des Vaters betreut, ohne dass hierzu Absprachen mit dem Beigeladenen bestanden.

Die Klägerin beantragte die Übertragung des dem Beigeladenen zustehenden BEA-Freibetrags für beide Kinder. Der Vater widersprach der Übertragung.

Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen den Einspruch als begründet an und rechneten dem Beigeladenen die Betreuungsleistungen seiner Eltern wegen der räumlichen Nähe im Rahmen einer Gesamtabwägung zu.

Der BFH gab der Revision der Klägerin statt und entschied in der Sache selbst zu ihren Gunsten.

Widerspruchsrecht nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG

Der einem Elternteil, in dessen Wohnung das minderjährige Kind nicht gemeldet ist, zustehende BEA-Freibetrag wird nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG auf Antrag des anderen Elternteils übertragen.

Die Übertragung scheidet aus, wenn der betroffene Elternteil widerspricht, weil er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in nicht unwesentlichem Umfang selbst betreut.

Mit dem Widerspruchsrecht soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich in Trennungsfällen zunehmend beide Elternteile aktiv an der Deckung des Betreuungsbedarfs beteiligen. Voraussetzung ist daher stets ein eigener finanzieller oder persönlicher Beitrag des widersprechenden Elternteils.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH stellt klar, dass eine Zurechnung von Betreuungsleistungen Dritter zugunsten des widersprechenden Elternteils ausscheidet, wenn diese Betreuung ohne sein Zutun erfolgt - selbst, wenn sie durch seine eigenen Eltern und in seiner räumlichen Nähe stattfindet.

Entscheidend ist, dass sich der widersprechende Elternteil selbst zumindest teilweise aktiv an der Bedarfsdeckung beteiligt, sei es finanziell oder durch eigene Betreuungsleistung.

Der Beigeladene hatte im Streitfall weder eigene Betreuungsleistungen erbracht noch die Betreuung durch seine Eltern organisiert oder mit ihnen abgestimmt; die von der Klägerin allein organisierte Fremdbetreuung durch die Großeltern konnte ihm daher nicht zugerechnet werden.

Der BFH lehnte auch eine teleologische Reduktion der Vorschrift mit Blick auf die polarisierte familiäre Situation ab, da der Gesetzgeber das Widerspruchsrecht gerade für streitbelastete Trennungsfälle geschaffen und die Voraussetzungen bewusst an einen eigenen Beitrag des Widersprechenden geknüpft hat.

Somit stand der Widerspruch des Beigeladenen der Übertragung des BEA-Freibetrags nicht entgegen. Der BFH entschied die Sache als spruchreif zugunsten der Klägerin.

Praxishinweis

Für die Praxis stellt die Entscheidung klar, dass ein Elternteil sich zur Begründung seines Widerspruchs gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags nicht auf Betreuungsleistungen Dritter berufen kann, an denen er selbst nicht mitgewirkt hat - auch familiäre Nähe oder eine Betreuung durch die eigenen Großeltern genügt hierfür nicht.

Elternteile, die der Übertragung widersprechen wollen, sollten eigene, dokumentierbare Betreuungskosten oder eine tatsächliche, regelmäßige eigene Betreuung des Kindes im maßgeblichen Umfang nachweisen können, da andernfalls das Widerspruchsrecht nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG nicht besteht.

BFH, Urt. v. 18.06.2026 - III R 2/24

 

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