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Einkommensteuer -

Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass

Nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) und § 34c Abs. 5 EStG kann für den Arbeitslohn bestimmter Tätigkeiten im Ausland eine Steuerbefreiung greifen. Der BFH hat entschieden, dass die Versagung der Steuerbefreiung für ein Entwicklungshilfeprojekt, das aus EU-Mitteln finanziert wird, mit dem EU-Recht vereinbar ist. Für allgemeine Verwaltungsanweisungen gilt eine beschränkte gerichtliche Kontrolle. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in dem Beschluss vom 02.09.2026 (I R 51/23 (I R 20/18)) seine Grundsätze für Erlasse nach § 34c EStG weiter konkretisiert, insbesondere für den ATE. 

Sachverhalt im Besprechungsfall

K war bei der Entwicklungshilfegesellschaft A mbH mit Sitz im Inland als angestellte Projektleiterin beschäftigt. Sie arbeitete zeitweise in Afrika.

Wohnort und Lebensmittelpunkt waren in dieser Zeit in Deutschland und der Beschäftigungsort in Afrika. Das Projekt wurde durch europäische Fördermittel finanziert. Einem Antrag des Arbeitgebers auf Freistellung des Arbeitslohns nach dem ATE wurde stattgegeben.

Der Arbeitgeber hatte entsprechend keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. In Afrika war ebenfalls keine Versteuerung des Arbeitslohns der K erfolgt. Gleichwohl entstand Streit mit der Finanzverwaltung um die Steuerfreiheit.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, der BFH bestätigte diese Entscheidung.

Begründung im Besprechungsfall 

Die Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer begünstigen, wenn es u.a. aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist, also die Steuerbegünstigung der deutschen Außenwirtschaft und insbesondere der deutschen Exportwirtschaft dient.

Allgemeine Verwaltungsanweisungen wie der ATE sind indessen nicht wie Gesetze auszulegen. Maßgebend ist, wie die Verwaltung die Verwaltungsanweisungen verstanden hat und verstanden wissen wollte und wie sie dementsprechend verfahren ist.

Ist objektiv zweifelhaft, ob ein bestimmter Fall unter die Verwaltungsanweisung fällt, ist es Sache der Verwaltungsbehörden, zu entscheiden, ob die Regelung anzuwenden ist oder nicht.

Die Gerichte dürfen deshalb Verwaltungsanweisungen, wie im Streitfall den ATE, nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.

Somit können die FGs die Verwaltungsbehörden nicht zwingen, eine Verwaltungsanweisung auch auf einen Fall anzuwenden, bei dem objektive Zweifel an seiner „Tatbestandsmäßigkeit“ bestehen und bei dem die Behörde ohne Willkür von der Anwendung der Anweisung Abstand genommen hat.

Da der ATE für eine Freistellung die Finanzierung aus deutschen Haushaltsmitteln voraussetzt, die nach Ansicht des BFH bei der europäischen Förderung fehlen, und andere Rechtsverstöße nicht ersichtlich sind, ist die Versagung der Steuerfreistellung gerechtfertigt und die Klage abzuweisen.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Ansicht bestätigt, dass allgemeine Verwaltungsanweisungen wie der ATE nicht wie Gesetze auszulegen sind. Maßgebend ist vielmehr, wie die Verwaltung die Anweisung verstanden hat und verstanden wissen wollte und wie sie dementsprechend verfahren ist.

Ist objektiv zweifelhaft, ob ein bestimmter Fall unter die Verwaltungsanweisung fällt, ist es Sache der Verwaltungsbehörden, zu entscheiden, ob die Regelung anzuwenden ist oder nicht. Die Gerichte dürfen deshalb Verwaltungsanweisungen nur daraufhin überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.

BFH, Beschl. v. 02.09.2026 - I R 51/23 (I R 20/18)

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