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Wann greift das Abzugsverbot bei Luxusfahrzeugen?

Wann kann für die Anschaffung von hochwertigen Fahrzeugen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden? Das FG Hamburg kam hierbei in zwei Verfahren, die jeweils einen Ferrari bzw. Lamborghini betrafen, zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ob ein unangemessener Repräsentationsaufwand angenommen wird und die gesetzlichen Abzugsverbote greifen, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat in zwei aktuellen Entscheidungen dazu Stellung genommen, ob ein Unternehmer für die Anschaffung eines Luxussportwagens – Ferrari bzw. Lamborghini – einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

In dem einen Besprechungsfall schaffte die Inhaberin eines Gebäudereinigungsunternehmens einen gebrauchten Lamborghini Aventador LP 700-4 (Kilometerstand 18.700) mit transparenter Motorhaube zum Kaufpreis von 298.475 € brutto an und machte die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet; die Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer wurde nach der 1-%-Methode berechnet und lohnversteuert.

Im anderen Besprechungsfall erwarb eine Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand im Wesentlichen in der Entwicklung, der Verwaltung, der Vermittlung, dem Verkauf und dem Betrieb von Projekten zur Erzeugung von Energie aus regenerativen Quellen bestand, einen gebrauchten Pkw des Typs Ferrari California (Erstzulassung 2012, Laufleistung 2.290 km) zum Preis von 153.697,48 € zzgl. Umsatzsteuer. Die Anschaffungskosten wurden zu 80 % fremdfinanziert.

Das Fahrzeug war von März bis Oktober zugelassen und wurde im November mit einem Überführungskennzeichen benutzt. Im nächsten Jahr veräußerte die Gesellschaft den Ferrari zum Preis von 115.126,05 € zzgl. Umsatzsteuer mit einer Laufleistung von 25.850 km an einen Autohändler und erwarb am 12.03.2015 einen Ferrari 458 Spider.

In beiden Fällen beanstandete das zuständige Finanzamt den Vorsteuerabzug.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer kann als Vorsteuerbeträge u.a. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt.

Einordnung des Lamborghinis

Der im erstgenannten Besprechungsfall streitige Aufwand unterfällt dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG für die dort beispielhaft aufgezählten Repräsentationsaufwendungen „für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke“ (bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie die private Lebensführung berühren, auf der Hand liegt). Der Unterhalt des Lamborghinis gehört zu den ähnlichen Zwecken, weil er seiner Art nach geeignet ist, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen.

Der Lamborghini Aventador ist seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt, der sportlichen Betätigung dient und geeignet ist, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen.

Die Unternehmerin betreibt ein Reinigungsunternehmen, das laut betriebswirtschaftlichen Auswertungen im Streitjahr und im folgenden Jahr zudem lediglich ein Betriebsergebnis erwirtschaftete, das in krassem Missverhältnis zu den Anschaffungskosten des streitigen Fahrzeugs steht. Gegenüber der Kfz-Versicherung wurde zudem nur eine private Nutzung angegeben.

An dieser Würdigung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Geschäftsführer den Nutzungsvorteil nach der 1-%-Methode lohnversteuert hat. Denn die Frage, ob Repräsentationsaufwendungen vorliegen, beurteilt sich allein aus der Sicht des die Aufwendungen tätigenden Steuerpflichtigen – hier also der Unternehmerin –, und nicht danach, ob der Geschäftsführer, dem eine private Nutzung des Fahrzeugs gestattet wird, für den Nutzungsvorteil auf Basis der (hohen) Anschaffungskosten Lohnsteuer abführt.

Insbesondere kann wirtschaftlich betrachtet keine „Saldierung“ der Abschreibungsbeträge für das betriebliche Fahrzeug mit der Lohnsteuer des Geschäftsführers erfolgen, um die Unangemessenheit des Repräsentationsaufwands zu beurteilen. Folglich war die Versagung des Vorsteuerabzugs für die Anschaffung des Lamborghinis rechtmäßig.

Einordnung des Ferraris

Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Ferrari wird anhand der Angemessenheit nach der allgemeinen Verkehrsauffassung beurteilt (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Neben der Größe des Unternehmens sowie der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen.

Schließlich ist auch zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird: Aufwendungen können umso weniger als unangemessen qualifiziert werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen hinter der betrieblichen Veranlassung zurücktritt. Die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens ist daher nicht stets unangemessen, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat.

Nach Ansicht des FG war die Anschaffung des Ferraris nicht unangemessen. Denn zum einen hat sich die Gesellschaft bewusst für die Anschaffung eines Ferraris mit einer relativ hohen Wertstabilität entschieden. Aus dem Geschäftsergebnis finanzieren musste sie daher nur den Differenzbetrag aus der Anschaffung und dem Verkauf zzgl. der Darlehenszinsen.

Grund für die Anschaffung des Ferraris war vor allem die damit verbundene Möglichkeit, an „Netzwerktreffen“ teilzunehmen, um dort Verbindungen zu potentiellen Geschäftspartnern aufzubauen.

Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, unter den regelmäßig 20 bis 30 Teilnehmern geeignete Kooperationspartner auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien kennenzulernen, als relativ gering erscheinen mag, hat die tatsächliche Entwicklung der Einschätzung des Geschäftsführers recht gegeben.

Denn die Gesellschaft ist von mehreren Unternehmen beauftragt worden, die der Geschäftsführer auf den Netzwerktreffen kennengelernt hat. Insgesamt tritt die Berührung mit der Lebensführung des Geschäftsführers nach Ansicht des FG hinter der betrieblichen Veranlassung für die Anschaffung des Fahrzeugs zurück.

Praxishinweis

Erstaunlicherweise zieht das FG für den Ferrari nicht § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG, sondern § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG heran. Dies begründet das FG damit, dass die erstgenannte Vorschrift lediglich für Oldtimer oder Rennwagen zur Anwendung käme, nicht aber für Kfz generell. Warum der Ferrari im Gegensatz zum Lamborghini davon nicht erfasst wird, lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen.

Das FG hat mit der Entscheidung bezüglich des Lamborghinis die bisherigen Grundsätze für den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Luxussportwagens zunächst weiterentwickelt und § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG auf Kfz generell ausgeweitet, dies aber in der Entscheidung bezüglich des Ferrari gleich wieder zurückgenommen.

In beiden Fällen ist die Revision zum BFH nicht zugelassen worden, so dass der offene Widerspruch zwischen den beiden Entscheidungen zunächst ungeklärt bleiben wird. Unternehmer, die Luxussportwagen anschaffen wollen, sind damit im Vorfeld darauf hinzuweisen, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug fraglich ist, weil die Rechtslage unklar ist.

FG Hamburg, Urt. v. 11.10.2018 - 2 K 116/18
FG Hamburg, Urt. v. 27.09.2018 - 3 K 96/17

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht