bilderbox © fotolia.de

Erbschaftsteuer: Erlass wegen fehlender Bereicherung?

Wann kommt Erlass der Erbschaftsteuer in Betracht? Der BFH hat entschieden, dass die Festsetzung der Erbschaftsteuer ausnahmsweise unbillig sein kann, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erbes letztendlich nicht bereichert ist. Den Erben treffen dabei diverse Darlegungs- und Nachweispflichten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit der Entscheidung vom 25.02.2026 (II R 1/22) seine Grundsätze zum Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

K war aufgrund des handschriftlichen Testaments eines entfernten Verwandten als Miterbe eingesetzt worden. In Unkenntnis dieses Testaments erteilte das Amtsgericht den gesetzlichen Erbinnen einen Erbschein.

Nach einem jahrelangen Rechtsstreit wurde dieser Erbschein für unwirksam erklärt und K damit zum Miterben.

In der Zwischenzeit hatten die gesetzlichen Erbinnen das Erbe allerdings verbraucht. Ersatzansprüche hielt K zivilrechtlich für nicht durchsetzbar.

Mit dem Finanzamt (FA) entstand Streit darüber, ob gleichwohl Erbschaftsteuer festzusetzen sei.

Das Finanzgericht (FG) hielt die Festsetzung zwar dem Grunde nach für rechtmäßig, nahm jedoch an, dass das FA die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen auf 0 € festsetzen müsse.

Der BFH folgte dieser Auffassung teilweise, verwies die Sache allerdings zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

Begründung im Besprechungsfall

Der BFH bestätigt zunächst, dass eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommen kann.

Denn die Entscheidung hierüber steht im Ermessen der Behörde, die bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen hat, dass die Erhebung der Steuer gerade im zu beurteilenden Fall unbillig wäre.

Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers.

Dieser Zeitpunkt ist auch für die Wertermittlung maßgebend (sog. Stichtagsprinzip). Nachträglich eingetretene Umstände, die den Wert des Nachlasses berühren, können deshalb grundsätzlich nicht bei der Festsetzung der Steuer berücksichtigt werden.

Die Festsetzung der Erbschaftsteuer kann aber im Einzelfall aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, er jedoch ohne Verschulden weder Nachlassgegenstände oder Surrogate noch einen Wertersatz für die Nachlassgegenstände erhalten hat.

Hierfür muss der Erbe nach Ansicht des BFH alles in seiner Macht Stehende zu tun, um den am Besteuerungsstichtag vorhandenen Nachlass zu sichern, und zudem etwaige Ersatzansprüche geltend machen, sofern deren Durchsetzung nicht wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzverpflichteten von vornherein aussichtslos ist. 

Um dies beurteilen zu können, reichen dem BFH die vom FG getroffenen Feststellungen zur Durchsetzbarkeit der Ersatzansprüche gegen die anderen Erben nicht aus.

Daher hob er die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurück.

Praxishinweis

Der BFH stellt klar, dass die Festsetzung der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein kann, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erwerbs von Todes wegen letztendlich nicht bereichert ist.

Welche Bemühungen und welche Tatsachen der Erbe dazu vortragen muss, hat der BFH ebenfalls festgelegt.

BFH, Urt. v. 25.02.2026 - II R 1/22 

Rechtliche Probleme und Lösungen rund um folgende Themen: Nießbrauch, Pflichtteil, Rückforderungsrechte, Rückabwicklung, Ausstattung vs. Schenkung, Nachrangprinzip, Genussverzicht, Wart- und Pflegepflichten, Abfindungen und viele mehr!

» Jetzt gratis downloaden

Alles, was Sie zum Erbrecht wissen müssen - systematisch, aktuell und detailliert in einem Werk

248,00 € zzgl. Versand und USt