Wann ist eine rückwirkende Gesetzesanwendung zulässig? Der BFH hat entscheiden, dass § 13b Abs. 10 ErbStG auch für Schenkungen anwendbar sein kann, die vor der Verkündung der Neufassung am 09.11.2016 erfolgt sind. Im Streitfall ging der BFH von einer verfassungsrechtlich zulässigen echte Rückwirkung aus. Ein Vertrauensschutz bestand demnach bereits nach dem Beschluss des Bundestags nicht mehr.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.11.2025 (II R 7/23) entschieden, dass die Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 04.11.2016 (ErbStG n.F.) ab dem 01.07.2016 auf Schenkungen, die vor der Verkündung der Neufassung des Gesetzes am 09.11.2016 erfolgt sind, verfassungsrechtlich zulässig ist.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die K-GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der X-GmbH & Co. KG (X-KG). Kommanditist der X-KG ist V. Am 24.07.2016 übertrug V einen Kommanditanteil schenkweise auf seinen Sohn S.
Mit dem Finanzamt (FA) entstand Streit darüber, ob die abzugebende Schenkungsteuererklärung nach den Regelungen des ErbStG n.F. - insbesondere unter Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG -, das erst im November 2016 verkündet wurde, aber rückwirkend auf den 01.07.2016 gelten sollte, anzufertigen ist.
Die Anwendung des neuen Rechts führte zu einer ungünstigeren steuerlichen Behandlung als die Altfassung. Das FA wandte das ErbStG n.F. an. Finanzgericht und BFH bestätigten diese Auffassung.
Begründung im Besprechungsfall
Einleitend stellt der BFH fest, dass es sich bei der rückwirkenden Anwendung des ErbStG n.F. für den Zeitraum 01.07. bis 08.11.2016 um eine echte Rückwirkung handelt.
Eine solche liegt vor, wenn eine Norm nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift. Im Steuerrecht ist eine echte Rückwirkung insbesondere dann anzunehmen, wenn eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich geändert wird.
Zwar ist eine echte Rückwirkung grundsätzlich aus Vertrauensschutzgründen verfassungsrechtlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, mit der Änderung der gesetzlichen Regelung rechnen mussten.
Dass es sich im konkreten Fall um eine echte Rückwirkung handelte, ist unstreitig. Gleichwohl hält der BFH sie für zulässig. Spätestens ab dem 24.06.2016 bestand kein schutzwürdiges Vertrauen mehr in den Fortbestand des bis dahin geltenden Rechts über den 30.06.2016 hinaus.
Seit dem entsprechenden Gesetzesbeschluss war das Zwischenergebnis des Gesetzgebungsverfahrens bekannt. Steuerpflichtige und Feststellungsbeteiligte konnten sich daher auf die Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG n.F. ab dem 01.07.2016 einstellen.
Daran ändert nach Ansicht des BFH weder die Anrufung des Vermittlungsausschusses etwas noch die zwischenzeitlich ergangenen Ländererlasse, die eine weitere Anwendung der bisherigen Gesetzesfassung vorsahen.
Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses führte zu keiner Änderung der fraglichen Vorschrift. Zudem wurden sämtliche Steuerbescheide vorläufig in Bezug auf eine eventuelle Neuregelung erlassen. Folglich wies der BFH die Revision zurück.
Praxishinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass das ErbStG n.F. auch im Rückwirkungszeitraum vom 01.07. bis 08.11.2016 angewendet werden durfte. Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG, falls es angerufen werden sollte, dies bestätigt.
BFH, Urt. v. 20.11.2025 - II R 7/23