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Sind Erbanteile von Amts wegen zu ermitteln?

Werden gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, sind das Erbrecht und die Erbanteile von Amts wegen zu ermitteln.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Beschluss vom 29.06.2026 (II B 68/25) seine Grundsätze zur Bindungswirkung eines Erbscheins weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Der Erblasser wandte seinem Bruder K durch Testament seine finanziellen Mittel und B seinen Grundbesitz zu. Der Erbschein wies entsprechend dem Antrag den K zu 37 % und B zu 63 % als Erben aus. Später vereinbarten K und B, dass K unter der Bedingung, dass ihm die finanziellen Mittel des Erblassers übertragen werden, aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. B verpflichtete sich, einen Geldbetrag an K zu zahlen und ihm Unterhaltskosten für das Grundstück zu erstatten.

Mit dem Finanzamt (FA) entstand Streit darüber, ob die im Erbschein angegebene Quote der Besteuerung zugrunde zu legen ist oder das FA davon abweichen kann, nachdem es den Wert des Grundbesitzes deutlich höher festgestellt hatte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der BFH folgte dieser Auffassung nicht.

Begründung im Besprechungsfall

Finanzbehörden und FG haben grundsätzlich von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein ausgewiesen ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht sowie die Erbanteile der Miterben eigenständig zu ermitteln. Solche gewichtigen Gründe können sich nicht nur aus Tatsachen, sondern auch aus rechtlichen Gesichtspunkten, wie etwa eine andere Auslegung des Testaments, ergeben.

Nach Ansicht des BFH kann auch der vom FA auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellte Steuerwert eines Nachlassgegenstands einen gewichtigen Grund darstellen. Zwar kann sich eine Änderung des Erbanteils nicht aus den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Steuerwerten, sondern ausschließlich aus den Verkehrswerten der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände ergeben. Der festgestellte Steuerwert kann jedoch Anlass sein, den tatsächlichen Verkehrswert des Nachlassgegenstands weiter aufzuklären.

Auch eine Einigung der Miterben über den Verkehrswert der Nachlassgegenstände und die Erbanteile entbindet das FG nicht von einer weiteren Sachaufklärung, wenn der festgestellte Steuerwert Anhaltspunkte für erheblich abweichende Erbanteile liefert. Daher hätte das FG dem Vorbringen des K nachgehen müssen, wonach sein Erbanteil mit der im Erbschein angegebenen Quote zu hoch bemessen sei, weil ein höherer Verkehrswert des Grundbesitzes den Gesamtwert des Nachlasses erhöhe und damit zu einer geringeren Erbquote des K führe. Der BFH hob deshalb die Entscheidung auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

Praxishinweis

Der BFH hat klargestellt, dass aus gewichtigen Gründen von den Angaben im Erbschein abgewichen werden kann. Ein solcher Grund kann insbesondere der für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände festgestellte Steuerwert sein, den das FA auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat.

BFH, Beschl. v. 29.06.2026 - II B 68/25