Unterliegt die unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung der Schenkungsteuer? Der BFH hat das bejaht und klargestellt, dass die Übertragung mit dem Rückkaufswert zu bewerten ist. Wenn ein Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten wurde, entsteht dieser erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags. Der Nießbrauch kann dann ggf. eine bedingte Last darstellen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 28.01.2026 (II R 27/22) seine Grundsätze zur schenkungsteuerlichen Behandlung von übertragenen Kapitallebensversicherungen und zum Nießbrauch fortentwickelt.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Der Kläger K erwarb mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens unentgeltlich einen Kapitallebensversicherungsvertrag von seiner Mutter M.
Letztere hatte nach Abschluss der Versicherung eine einmalige Beitragszahlung bei einer Laufzeit von 49 Jahren erbracht. Versicherte Person hinsichtlich der Todesfallleistung war K.
Im Erlebensfall gewährte die Versicherung wahlweise eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalabfindung. Der Vertrag konnte jederzeit ganz oder teilweise gegen Auszahlung des anteiligen Rückkaufswerts von K und M gekündigt werden. M behielt sich den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor.
Mit dem zuständigen Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Vertragsübernahme der Schenkungsteuer unterliegt und, wenn ja, mit welchem Wert.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt, was wiederum der BFH ebenfalls teilweise bestätigte.
Ergebnis im Besprechungsfall
Der BFH bejaht - ebenso wie das FG - eine Schenkung im Zeitpunkt der Vertragsübernahme. Das unentgeltliche Einrücken in die Rechtsstellung der bisherigen Versicherungsnehmerin mit Zustimmung der Versicherung führt zur Zuwendung.
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sind mit dem Rückkaufswert zu bewerten.
Allerdings wirkt sich nach Auffassung des BFH der Nießbrauch der M ausnahmsweise nicht steuermindernd aus. Denn ein Abzug des Nießbrauchs scheidet aus, wenn seine Entstehung von einer auflösenden Bedingung abhängt.
Erst wenn die Bedingung eintritt, kann auf Antrag die festgesetzte Steuer nachträglich vermindert werden. Folglich ist der zugunsten der M vereinbarte Nießbrauch bei der Festsetzung der Schenkungsteuer noch nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
Der Nießbrauch an einem Recht entsteht erst, wenn das Recht selbst entstanden ist, also in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts begründet wird.
Dies würde nach den vertraglichen Bestimmungen die noch nicht erfolgte Kündigung des Versicherungsvertrags entweder durch K oder durch M voraussetzen.
Praxishinweis
Der BFH stellt klar, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer unterliegt und mit dem Rückkaufswert zu bewerten ist.
Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Versicherungsvertrags. Soweit zum Bewertungsstichtag keine Kündigung erfolgt ist, handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nicht vom Wert des Erwerbs abziehbar ist.
BFH, Urt. v. 28.01.2026 - II R 27/22