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Gemischte Schenkung: Bewertung einer Geldrente

Mit welchem Zinssatz sind lebenslange Geldrenten zu bewerten? Der BFH hat im Fall einer gemischten Schenkung entschieden, dass eine monatliche Geldrente nach § 14 BewG mit einem Zinssatz von 0,5 % p.a. zu kapitalisieren ist. Nach Auffassung des BFH ist dieser Zinssatz verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Im Streitfall war eine Immobilie übertragen worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.01.2026 (II R 35/23) seine Grundsätze zur Rechtmäßigkeit der Zinssätze im Bewertungsrecht konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

K erhielt von ihrem Onkel X ein bebautes Grundstück im Wege der Schenkung. Als Gegenleistung verpflichtete sich K u.a. zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Geldrente, die nach den Vereinbarungen mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Jahr kapitalisiert werden sollte. 

Das Finanzamt legte der Bewertung der Rentenverpflichtung hingegen den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % zugrunde. Die von K erhobene Klage blieb erfolglos. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts weitgehend.

Begründung im Besprechungsfall

Der BFH stellt einleitend fest, dass die Berechnung des Kapitalwerts der Geldrente nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vorzunehmen ist. § 14 BewG schreibt hierfür einen Zinssatz von 5,5 % vor. Der Ansatz eines geringeren Zinssatzes ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Nach Ansicht des BFH bestehen gegen diesen Zinssatz auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt sich aus einem Vergleich mit dem Zinssatz für Steuerfestsetzungen nach § 233a AO nichts Gegenteiliges herleiten.

Die Zinsregelungen verfolgen nach Ansicht des BFH unterschiedliche Zwecke. Die Vollverzinsung soll Belastungsunterschiede ausgleichen, die dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuerzahlung herangezogen werden.

Demgegenüber dient der Zinssatz des § 14 BewG der typisierten Bewertung langfristiger, teilweise erst Jahrzehnte später fälliger Renten- und Nutzungsverpflichtungen. 

Deshalb fehlt es auch bereits an einer vergleichbaren Ausgangslage. Während Nachzahlungszinsen den Vorteil einer späteren Steuerzahlung ausgleichen sollen, bezweckt die Kapitalisierung nach dem Bewertungsgesetz die Ermittlung eines Barwerts für zukünftige Leistungen.

Die Bewertungsregelung knüpft damit an andere wirtschaftliche Sachverhalte an als die Vollverzinsung. Eine Ungleichbehandlung scheidet damit aus. 

Selbst wenn man eine Ungleichbehandlung annehmen wollte, wäre diese nach Auffassung des BFH gerechtfertigt.

Anders als im Rahmen der Vollverzinsung, bei welcher der Zeitraum 15 Monate nach Steuerentstehung beginnt und mit der Steuerfestsetzung endet, sind die Zeiträume, die der Bewertung einer Geldrente zugrunde zu legen sind, von einer besonderen Langfristigkeit geprägt. Der Gesetzgeber durfte daher unterschiedliche Zinssätze vorsehen. 

Praxishinweis

Der BFH stellt klar, dass der Kapitalwert im Rahmen des Bewertungsgesetzes mit 5,5 % verfassungsgemäß ist. Da auch keine vertraglichen Zinssätze gesetzlich zugelassen sind, ist dieser Zinssatz zwingend.

BFH, Urt. v. 14.01.2026 - II R 35/23

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