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Schenkung an Stiftung: Wann greift die Steuerbefreiung?

Wann gilt für Zuwendungen an Stiftungen eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG? Nach dem BFH setzt dies im Fall einer Landesstiftung voraus, dass die Zuwendung ausschließlich Zwecken der geförderten Gebietskörperschaft dient. Dabei kommt es insbesondere auch auf die Satzung der Stiftung als Zuwendungsempfängerin an, die ebenso ausnahmslos auf steuerbegünstigte Zwecke gerichtet sein muss. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.07.2025 (II R 12/24) entschieden, dass eine Zuwendung an eine Stiftung, die der Förderung einer Gebietskörperschaft eines Bundeslandes dient, nur dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG steuerfrei ist, wenn ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. 

Bei auch nur einer geringen Abweichung sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr gegeben.

Sachlage im Streitfall

Die nicht gemeinnützige Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern mit einem Grundstockvermögen errichtet wurde. 

Nach ihrer Satzung verfolgte sie klima- und umweltschutzbezogene Zwecke und unterhielt zudem einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Mitwirkung an einem Bauprojekt der X-AG. Hierzu schloss die Klägerin einen Kooperationsvertrag über eine entgeltliche Beteiligung an dem Bauprojekt. 

In diesem Zusammenhang erhielt sie weitere Zahlungen der X-AG, die jedoch weder auf einer beurkundeten Zuwendungsvereinbarung noch auf sonstigen vertraglichen Grundlagen beruhten. Ein entsprechender Vertragsentwurf von 2022 blieb unausgeführt.

Das Finanzamt unterwarf diese Zahlungen der Schenkungsteuer. Die hiergegen erhobene Sprungklage der Klägerin blieb vor dem Finanzgericht ohne Erfolg. Auch der BFH sah die Revision der Klägerin als unbegründet an und wies diese daher zurück.

Vermögenszuwendungen an Gebietskörperschaften

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 erste Alternative ErbStG sind sowohl Erwerbe von Todes wegen als auch Schenkungen unter Lebenden von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, sofern sie unmittelbar an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde zugewandt werden. 

Darüber hinaus erfasst § 13 Abs. 1 Nr. 15 zweite Alternative ErbStG auch Zuwendungen, die mit der Verpflichtung verbunden sind, sie ausschließlich für Zwecke einer inländischen Gebietskörperschaft einzusetzen.

Eine ausschließliche Zweckverwendung liegt nur dann vor, wenn die Zuwendung vollständig und ohne jede Einschränkung oder Nebenverwendung auf die Zwecke der betreffenden Gebietskörperschaft ausgerichtet ist. 

Demgegenüber gewährt § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG Steuerbefreiung für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung für den bestimmten Zweck gesichert ist.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach Ansicht des BFH stellen die streitgegenständlichen Zahlungen freigebige Zuwendungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, da eine Verknüpfung zu den Leistungen der Klägerin im Rahmen des Bauprojekts nicht bestand. 

Die Vergütung für die erbrachten Leistungen wurde unabhängig von den Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Bauprojekt gezahlt. Mangels geldwerter Gegenleistung lag somit keine freigebige Zuwendung vor.

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG kam für die Zuwendung jedoch nicht in Betracht, da die Zuwendung zugleich anderen, nicht begünstigten Zwecken zugutekam und eine klare Trennung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Verwendungszwecken nicht möglich war. 

Ebenso kommt § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG nicht zur Anwendung, da die satzungsmäßigen Zwecke der Klägerin nicht durchgehend steuerbegünstigt sind.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG strengen Anforderungen unterliegt. Sollen Zuwendungen an eine Gebietskörperschaft über eine Stiftung erfolgen, muss der Zweck der Stiftung ausschließlich die Förderung der jeweiligen Gebietskörperschaft sein. 

Andernfalls ist eine ausschließliche Verwendung für die Förderung der Gebietskörperschaft nicht sichergestellt. Im Streitfall sah die Stiftungssatzung eine solche ausschließliche Verwendung nicht vor, so dass die Steuerbefreiung keine Anwendung fand.

BFH, Urt. v. 30.07.2025 - II R 12/24

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