Wann ist die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie innerhalb der Familie steuerfrei? Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die Übertragung eines Familienheims unter Ehegatten steuerfrei. Der BFH hat klargestellt, dass bei Einlagen in eine Ehegatten-GbR die Gesellschafter die Schenkung empfangen - und nicht die Gesellschaft. Somit ist hierbei die Steuerbefreiung für das Familienheim anwendbar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 04.06.2025 (II R 18/23) entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims durch einen Ehegatten auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, eine Schenkung in Höhe des hälftigen Anteils des Familienheims darstellt.
Für die Übertragung dieses hälftigen Anteils gilt im Übrigen auch die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG für eigengenutzte Familienheime.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger und seine Ehefrau gründeten durch notariell beurkundeten Vertrag eine GbR.
In derselben Urkunde übertrug die Ehefrau ein bisher in ihrem Alleineigentum stehendes und zu Wohnzwecken genutztes Grundstück inkl. des Gebäudes auf die GbR. Die Übertragung wurde als unentgeltliche, ehebedingte Zuwendung zugunsten des Ehemanns deklariert.
Das Finanzamt (FA) setzte Schenkungsteuer fest - es lehnte also die gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung für die Schenkung eines Familienheims unter Ehegatten ab -, da das Grundstück nicht in das Eigentum des Ehemanns, sondern in das Gesamthandseigentum der GbR übergegangen sei.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) den Klägern Recht und gewährte die Steuerbefreiung. Die Schenkungsteuer wurde entsprechend auf 0 € reduziert. Auch der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies diese zurück.
Erbschaftsteuerfreie Übertragung von Familienheimen
Eine Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt vor, wenn eine freigebige Zuwendung erfolgt, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Dies erfordert eine objektive Bereicherung durch eine Vermögensmehrung beim Bedachten und eine Vermögensminderung auf Seiten des Zuwendenden. Darüber hinaus muss auch der Wille des Zuwendenden zur freigebigen Bereicherung des Empfängers bestehen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG sind Zuwendungen unter Ehegatten steuerfrei, wenn der zuwendende Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück verschafft, soweit dieses als Familienheim zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Gleiches gilt, wenn der zuwendende Ehegatte den anderen von Verpflichtungen, wie etwa Darlehensverbindlichkeiten, befreit, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims stehen.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach Auffassung des BFH hat das FG zutreffend festgestellt, dass die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims durch einen Ehegatten an eine GbR, an der beide Ehegatten beteiligt sind, eine Schenkung an den anderen Ehegatten darstellt.
Schenkungsteuerrechtlich gilt der mitbeteiligte Ehegatte in Höhe seines Gesellschaftsanteils als bereichert, auch wenn zivilrechtlich die GbR Eigentümerin des Grundstücks wird.
Im Besprechungsfall wurde der Kläger somit um den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus bereichert, was als Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu qualifizieren ist.
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfasst nach Ansicht des BFH auch Fälle, in denen das Familienheim in eine gemeinschaftliche GbR eingebracht wird, obwohl der Wortlaut nur auf die Verschaffung von Eigentum oder Miteigentum zugunsten eines Ehegatten abstellt.
Jedoch war im Ergebnis auch die mittelbare Bereicherung des Klägers durch Einlage des Einfamilienhauses in die Ehegatten-GbR als schenkungsteuerfrei anzusehen.
Praxishinweis
Der BFH sieht durch Einlage in eine Ehegatten-GbR keine Schenkung an die GbR, sondern eine Bereicherung der dahinterstehenden Gesellschafter. Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG folgerichtig.
Zwar verlangt diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach die Übertragung von Eigentum oder Miteigentum, eine solche Auslegung wird jedoch dem Sinn und Zweck der Norm nicht gerecht, welcher darin besteht, die Zuwendung des Familienheims unter lebenden Personen von der Besteuerung auszunehmen.
BFH, Urt. v. 04.06.2025 - II R 18/23