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Schenkungsteuer bei Abfindung für ehevertraglichen Verzicht

Unterliegt eine Abfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche der Schenkungsteuer? Der BFH hat bei einem Ehevertrag, durch den ein Ehepartner als Pauschalabfindung für den Verzicht auf Zugewinnausgleich, Unterhalt und Hausratsaufteilung ein Grundstück erhielt, eine steuerbare freigebige Zuwendung angenommen. Der Verzicht stellt demnach keine Gegenleistung dar, die die Bereicherung mindert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.04.2025 (II R 48/21) entschieden, dass die von einem Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich getätigte Zuwendung eines Grundstücks als steuerbare Schenkung zu werten ist.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger schloss mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung einen notariellen Ehevertrag. 

Darin wurde zwar die Zugewinngemeinschaft als Güterstand vereinbart, dieser jedoch mit Ausnahme des Todes des Klägers für alle anderen Beendigungsgründe der Ehe wieder ausgeschlossen. 

Für den Fall eines Zugewinnausgleichs wurde zudem eine betragsmäßige Begrenzung festgelegt. Weiterhin verzichteten beide Ehegatten auf einen Versorgungsausgleich, auf gegenseitigen nachehelichen Unterhalt sowie auf Ansprüche hinsichtlich der Hausratsteilung.

Als Gegenleistung verpflichtete sich der Kläger, seiner Ehefrau für die Modifikation des Güterstands 1 Mio. €, für den Unterhaltsverzicht 4,5 Mio. € und für den Verzicht auf die Hausratsteilung 500.000 € zu zahlen. 

Zur Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen sagte er zu, seiner Ehefrau innerhalb von zwölf Monaten nach der Eheschließung ein Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert beide mit mindestens 6 Mio. € ansetzten. 

Im Fall einer Festsetzung von Schenkungsteuer verpflichtete sich der Kläger zudem, die Steuerlast zu tragen. Nach der Eheschließung übertrug er das Grundstück entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen auf seine Frau.

Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Zuwendung des Grundstücks als steuerbare Schenkung an. Auch der BFH sah die Revision des Klägers als unbegründet an und wies diese daher zurück.

Freigebige Zuwendungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist. 

Hierzu muss eine Vermögensverschiebung vorliegen im Sinne einer Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer Vermögensmehrung auf der Seite des Empfängers.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH beurteilt die Übertragung des Grundstücks auf die Ehefrau als freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und damit als schenkungsteuerpflichtigen Vorgang. 

Der im Ehevertrag vereinbarte Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsaufteilung stellt keine anrechenbare Gegenleistung dar, da diese Ansprüche erst mit der Beendigung der Ehe entstehen können. 

Damit ist der objektive Tatbestand der unentgeltlichen Zuwendung erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand liegt vor, da es für die Freigebigkeit genügt, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist. 

Ein ausdrücklicher Bereicherungswille ist nach Ansicht des BFH nicht erforderlich. Ein Irrtum des Zuwendenden darüber, dass der Verzicht der Ehefrau als Gegenleistung zu werten sei, ist nach Auffassung des BFH unbeachtlich. Ebenso sind die Beweggründe für die Zuwendung steuerlich irrelevant.

Praxishinweis

Der Verzicht auf einen ggf. zukünftig entstehenden Ausgleichsanspruch stellt keine Gegenleistung dar, die zu der Beseitigung der Unentgeltlichkeit führt. Nach Ansicht des BFH ist es auch nicht erforderlich, dass sich die Kläger dieser Unentgeltlichkeit bewusst waren. 

Dementsprechend lagen im Streitfall sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand für eine Schenkung vor, so dass die Zuwendung des Grundstücks eine steuerpflichtige Schenkung war.

BFH, Urt. v. 09.04.2025 - II R 48/21

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