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Erbschaftsteuer für Rente aus einer ausländischen Stiftung

Wann unterliegen Zahlungen aus einer ausländischen Stiftung der Erbschaft- und Schenkungsteuer? Im Fall einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht hat der BFH klargestellt: Wenn sich für einen Dritten nach dem Tod des Stifters aus dem Stiftungsvermögen Ansprüche auf Rentenzahlungen ergeben, kann dies bezüglich des Rentenstammrechts eine steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall darstellen. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.12.2024 (II R 50/22) entschieden, dass ein Stiftungsstatut, nach welchem nach dem Tod des Stifters einem Dritten Rentenzahlungen eingeräumt werden, als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein kann. 

Sind weder die Stiftung noch die Begünstigte in Deutschland ansässig, kann jedoch nicht der ursprüngliche Erwerb, sondern können die späteren Rentenzahlungen der Schenkungsteuer unterliegen.

Sachlage im Streitfall

Die Erblasserin gründete 1990 eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht, um bestimmte Familienangehörige zu unterstützen, wobei sie selbst bis zu ihrem Tod die Alleinbegünstigte war. Nach ihrem Tod sollte die Klägerin eine lebenslange Rente aus dem Stiftungsvermögen erhalten. 

Die Stiftung wurde dauerhaft unter Kontrolle einer Treuhand- und Verwaltungsanstalt gestellt, wobei die Erblasserin zu Lebzeiten die Entscheidungsgewalt über Begünstigungen behielt.

Das Finanzamt (FA) sah die Rentenzahlung an die Klägerin als steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen bzw. aus einem Vertrag zugunsten Dritter gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ErbStG an und setzte entsprechend Erbschaftsteuer fest. 

Die Schenkungen an die Klägerin aus dem Stiftungsvermögen zu Lebzeiten der Erblasserin wurden als Vorerwerbe berücksichtigt. Die Klage gegen die Steuerfestsetzung hatte vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg.

Mit der gegen die Entscheidung des FG erhobenen Revision rügt das FA, dass die Rentenansprüche der Klägerin als Nachfolgerin der Erblasserin steuerlich zu erfassen seien, da ein Herausgabeanspruch gegen die Stiftung entstanden sei. 

Es forderte eine weite Auslegung des Begriffs „Vertrag zugunsten Dritter“, um auch einseitige Stiftungsgeschäfte zu erfassen. Der BFH sah die Revision als begründet an und wies das Verfahren zur weiteren Verhandlung an das FG zurück.

Erwerb von Todes wegen von einer ausländischen Stiftung

Der Erwerb von Todes wegen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 ErbStG der Erbschaftsteuer. Auch eine Schenkung auf den Todesfall zählt als Erwerb von Todes wegen. Es handelt sich dabei um ein Schenkungsversprechen, bei dem der Beschenkte den Schenker überlebt. 

Auch das Zivilrecht unterscheidet zwischen der Schenkung auf den Todesfall, bei der das Schenkungsversprechen erst mit dem Tod des Erblassers durch den Erben erfüllt wird, und dem Fall, dass der Verstorbene selbst die Leistung erbracht, also die Schenkung bewirkt hat. 

Bei der Schenkung auf den Todesfall erlangt der Bedachte mit dem Tod des Schenkers einen entsprechenden Anspruch gegen den Erben, der das Schenkungsversprechen zu erfüllen hat. 

Hat der Schenker jedoch bereits zu Lebzeiten die Leistung bewirkt und wird die Schenkung allein mit dem Tod des Schenkenden wirksam, finden die Vorschriften über die Schenkung unter Lebenden Anwendung. 

Eine wirksame Schenkung bedarf der Einigung zwischen dem Begünstigten und dem Schenker über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Es reicht dabei aus, wenn die Schenkung erst nach dem Tod des Schenkers zustande kommt.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH nimmt an, dass im Streitfall eine Schenkung auf den Todesfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorliegen könnte. Das FG hatte im Vorverfahren diesbezüglich keine Feststellungen getroffen, weshalb der BFH diesbezüglich das Verfahren an das FG zurückweist. 

Der BFH stimmt somit mit dem FG insoweit überein, dass kein Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ErbStG vorliegt. 

Im zweiten Rechtsgang muss das FG jedoch nunmehr zusätzlich prüfen, ob eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt, der Beschenkte also mit dem Tod des Schenkers gegenüber dem Erben einen entsprechenden Anspruch erlangt.

Praxishinweis

Zusätzlich hat der BFH dem FG aufgetragen zu prüfen, ob die Schenkung überhaupt dem deutschen Erbschaftsteuerrecht unterliegt, da weder der Beschenkte noch die Stiftung in Deutschland ansässig sind. 

Sollte dies nicht der Fall sein, unterliegt zwar nicht der Erwerb an sich, sondern unterliegen die jährlichen Zahlungen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG der Schenkungsteuer.

BFH, Urt. v. 11.12.2024 - II R 50/22

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