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Steuerbefreiung fürs Familienheim: Selbstnutzung rechtzeitig?

Wann ist das Erbe des Familienheims steuerfrei? Und wann ist ein Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt worden? Der BFH hat klargestellt, dass hierfür eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen im konkreten Einzelfall ausschlaggebend ist. Die Karenzfrist von sechs Monaten ist demnach keine starre Frist. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Beschluss vom 27.05.2026 (II B 41/25) seine bisherigen Grundsätze zur unverzüglichen Selbstnutzung des Familienwohnheims bei der Erbschaftsteuer bestätigt.

Sachverhalt im Besprechungsfall

E erbte das Familienwohnheim, an dem seiner Mutter als Vermächtnis ein unentgeltliches Wohnrecht am gesamten Grundstück eingeräumt worden war. Dadurch war E zunächst an einer unverzüglichen Selbstnutzung gehindert.

Nachdem das Wohnrecht fünf Monate nach dem Erbfall entfallen war, weil seine Mutter in ein Pflegeheim zog, begann E mit der Renovierung der Immobilie. Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten nutze er es rund 24 Monate nach dem Erbfall als Familienwohnheim. 

Hierfür machte E die Steuerbefreiung geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte dies ab. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hingegen statt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Nichtzulassungsbeschwerde des FA ab.

Begründung im Besprechungsfall 

Die für die Steuerbegünstigung erforderliche Absicht des Erwerbers zur Selbstnutzung kann als eine innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände festgestellt werden.

Der Erwerber muss die Wohnung „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Hierfür muss er innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall den Entschluss zur Selbstnutzung des Hauses fassen und auch tatsächlich umsetzen. 

Als angemessen gilt regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall: Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen.

Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ausnahmsweise eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen.

Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung im Einzelfall.

Weil der Wegfall des Wohnrechts und auch der Beginn der Renovierungsarbeiten innerhalb der Sechsmonatsfrist erfolgte, lagen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im konkreten Fall vor.

Praxishinweis

Der BFH hat erneut bestätigt, dass die Frage, ob ein Familienheim vom Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das FG als Tatsachengericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist.

Bei der dafür entwickelten Karenzfrist von sechs Monaten handelt es sich nicht um eine starre Frist. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.

BFH, Beschl. v. 27.05.2026 - II B 41/25

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