Wie weit reicht die Steuerbefreiung fürs Familienheim? Was gilt bei mehreren Flurstücken? Der BFH hat klargestellt, dass für den Begriff des „Grundstücks“ die Vorschriften des Bewertungsgesetzes gelten, wonach auf die wirtschaftliche Einheit abzustellen ist. Der Wertfeststellungsbescheid entfaltet auch für die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit Bindungswirkung bei der Erbschaftsteuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 17.06.2026 (II R 27/23) seine Grundsätze zum Familienwohnheim in der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
K erbte von seinem Vater u.a. Grundbesitz. Eines der Grundstücke war mit einem Wohnhaus bebaut, in dem der Erblasser bis zu seinem Tod eine 235 qm große Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzte.
Zu dem Grundstück gehörten außerdem ein mitgenutztes unbebautes Gartengrundstück sowie ein Wegegrundstück.
Das Belegenheitsfinanzamt fasste die Grundstücksflächen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen und ermittelte den Bodenwert sowie den Gebäudesachwert des Wohnhauses nebst der dazugehörigen Garage.
Mit dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt entstand Streit darüber, ob die gesamte wirtschaftliche Einheit steuerfrei zu belassen sei.
Während das Finanzamt die Steuerbefreiung nur für eine Wohnfläche von 200 qm berücksichtigte, begehrte K die vollständige Steuerfreistellung der wirtschaftlichen Einheit.
Die Klage vor dem Finanzgericht war erfolglos. Der BFH gab der Revision hingegen weitgehend statt.
Begründung im Besprechungsfall
Unstreitig war, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für das geerbte Familienwohnheim dem Grunde nach erfüllt waren. Unklar war hingegen, welchen Umfang diese Befreiung hat.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bezieht sich die Steuerbefreiung auf „das bebaute Grundstück“ i.S.d. BewG.
Der BFH versteht diesen Verweis so, dass damit die wirtschaftliche Einheit nach § 2 Abs. 1 BewG gemeint ist, deren Grundbesitzwert das Belegenheitsfinanzamt für Zwecke der Erbschaftsteuer gesondert feststellt. Demnach fällt u.a. ein Einfamilienhaus, wie das des Erblassers, unter die Steuerbefreiung.
Da der Wert des Grundstücks vom Belegenheitsfinanzamt festgestellt wird, hält der BFH es für geboten, die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit auch als bindend hinsichtlich des Begriffs des Grundstücks i.S.d. Steuerbefreiung für das Familienwohnheim zukommen zu lassen.
Die Feststellungsbescheide sind deswegen hinsichtlich der Werte sowie hinsichtlich des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit Grundlage für die Erbschaftsteuerbescheide. Gleichwohl entscheidet das Erbschaftsteuerfinanzamt weiterhin selbständig darüber, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen.
Ist die begünstigte Wohnfläche größer als die gesetzlich vorgesehene Grenze von 200 qm, dann ist die Steuerbefreiung entsprechend dem Verhältnis der begünstigten zur tatsächlich genutzten Wohnfläche aufzuteilen.
Im Streitfall betrug die Wohnfläche des Familienheims 235 qm. Damit unterliegen lediglich 200/235 der Steuerbefreiung.
Praxishinweis
Der BFH stellt klar, dass für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG der Grundstücksbegriff des BewG maßgeblich ist. Als Grundstück gilt also die wirtschaftliche Einheit, deren Grundbesitzwert das Belegenheitsfinanzamt gesondert feststellt.
Der Wertfeststellungsbescheid entfaltet dann sowohl hinsichtlich des Grundbesitzwerts als auch hinsichtlich der Feststellung der wirtschaftlichen Einheit Bindungswirkung für den Erbschaftsteuerbescheid.
BFH, Urt. v. 17.06.2026 - II R 27/23