Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz: Das neue Optionsmodell

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) hat den Bundestag passiert. Zentraler Baustein des neuen Gesetzes ist das „Optionsmodell“ für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, das ein Wahlrecht für eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft einführt. Die Beantragung soll ab 2022 möglich sein - auch eine entsprechende Rückoption ist vorgesehen.

Das Optionsmodell schafft für Personengesellschaften ein Wahlrecht, ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. 

Ähnlich wie beim „Check-the-Box-Verfahren“ in den USA können Personengesellschaften nun zwischen transparenter und intransparenter Besteuerung wählen. 

Eine Rückoption ist hierbei ebenfalls möglich. Dies soll für Personengesellschaften die Möglichkeit bieten, Steuersatzspitzen zu vermeiden, indem die Einkünfte in der Gesellschaft thesauriert werden.

Voraussetzung für das Optionsmodell

Gemäß § 1a KStG-E besteht für gewerblich tätige, geprägte oder infizierte Personengesellschaften ebenso wie für Partnerschaftsgesellschaften das Wahlrecht, dass die Gesellschaft und die Gesellschafter wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden können. Von einer GbR oder einem Einzelunternehmer kann die Option zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer somit nicht in Anspruch genommen werden.

Für die Option ist gem. § 1a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KStG-E vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres ein Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Ein einmal gestellter Antrag kann nicht widerrufen werden. 

Der Antrag gilt als gestellt, wenn dieser mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % gestellt wird. Sollte nach dem Gesellschaftsvertrag das Einstimmigkeitsgebot erforderlich sein, muss einstimmig für die Antragstellung entschieden werden. 

Für eine steuerneutrale Optionsausübung müssen sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen, auch wenn diese im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters stehen, in die fiktiv entstehende Kapitalgesellschaft eingebracht werden.

Rechtsfolgen der Optionsausübung

Bei Ausübung der Option wird eine Körperschaft gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig behandelt. Die Optionsausübung beschränkt sich ausschließlich auf das Steuerrecht. Auswirkungen auf die gesellschafsrechtliche Würdigung oder haftungsrechtliche Fragen bestehen nicht.

Die Option führt zu einem Wechsel zur Körperschaftbesteuerung unter entsprechender Anwendung der §§ 20, 25 UmwStG. Für etwaige Beträge, die nach der Thesaurierungsregelung gem. § 34a EStG bisher nicht besteuert worden sind, werden Ausschüttungen fingiert und mit 25 % nachbesteuert.

Die Option umfasst die Besteuerung laufender Erträge sowie Ausschüttungen, aber auch von Veräußerungsgewinnen von Anteilen an der jeweiligen Gesellschaft. Das Eigenkapital sowie das Kapital aus Ergänzungsbilanzen der Gesellschaft wird in das steuerliche Einlagekonto gem. § 27 KStG überführt. 

In dieser Höhe besteht somit für die Gesellschafter unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Ausschüttungen ohne die Belastung durch Kapitalertragsteuer gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu tätigen.

Bisherige Beträge, für die die Thesaurierungsregelung gem. § 34a EStG angewendet worden ist, müssen gem. § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG nachversteuert werden. 

Zudem gelten mit der Ausübung der Option auch die siebenjährigen Sperrfristen gem. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 UmwStG, die bei Veräußerung der Anteile zu einer Nachversteuerung führen. Mit der Umwandlung entfallen zudem Verlust- und EBITDA-Vorträge.

Ausübung der Rückoption

Ein Antrag auf Rückoption muss ebenfalls vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres gestellt werden, für das die Gesellschaft wieder als Personengesellschaft behandelt werden soll. 

Auch für die Rückoption sind die Regelungen gem. §§ 3 bis 8 UmwStG entsprechend anwendbar. Die Rückoption gilt wiederum als eigener Formwechsel i.S.d. § 3 UmwStG. Daher sind auch die Sperrfristen gem. § 22 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 UmwStG entsprechend anzuwenden.

Praxishinweis

Mit der Option zur intransparenten Besteuerung gem. § 1a KStG-E können für Personengesellschaften Steuerspitzen vermieden werden, indem Gewinne innerhalb der Gesellschaft thesauriert werden. 

Die Gesellschafter sollten jedoch individuell prüfen, ob eine intransparente Besteuerung für sie in Frage kommt und sie keinen direkten Zugriff auf Gewinne der Kapitalgesellschaft benötigen. Da durch die Option ebenfalls die Sperrfristen ausgelöst werden, ist eine direkte Rückoption nicht zeitnah möglich.

Fundstelle: BT-Drucks. 19/29843

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)