Welcher Aufwand ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen? Der BFH hat klargestellt, dass bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien eine Hinzurechnung nur in Betracht kommt, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen diese Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind. Im Streitfall wurden Hotelzimmer im Rahmen von Veranstaltungen genutzt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 15.01.2026 (III R 28/24) die Grundsätze zur Hinzurechnung von Entgelten für kurzzeitig gemietete Räume bei der Gewerbesteuer weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
K war u.a. im Bereich der Veranstaltung von Reisen sowie der Durchführung von Tagungen, Kongressen und Messen tätig.
Hierzu buchte K im eigenen Namen insbesondere in sogenannten Konferenzhotels Hotelzimmer, Veranstaltungsräume, technische Ausstattungen und weitere Leistungen.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Hotelmieten bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der K statt. Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Begründung im Besprechungsfall
Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen ist, richtet sich maßgeblich nach dessen Zweckbestimmung im Betrieb.
Dies hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab, muss sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, wie etwa der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb sowie der Art des Betriebs.
Fiktives Anlagevermögen liegt bereits dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Dabei muss es dem Betrieb weder unmittelbar dienen noch zwingend erforderlich sein.
Auch im Fall der kurzzeitigen Anmietung von Wirtschaftsgütern einschließlich Immobilien - etwa Hotelzimmer - setzt eine Hinzurechnung voraus, dass der Steuerpflichtige derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt.
Die wiederholte kurzzeitige Anmietung des nämlichen Wirtschaftsguts muss eine langfristige Nutzung entsprechender Wirtschaftsgüter ersetzen. Ein bloßer Betriebsausgabenabzug der Mietkosten genügt hingegen nicht.
Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmermieten ist daher zu prüfen, welche weiteren Leistungen mit der Überlassung verbunden sind (Zimmerreinigung, Bettenservice, Frühstück oder die Nutzung von Wellnessbereichen).
Entscheidend ist, ob es sich um untergeordnete Nebenleistungen oder um trennbare oder nicht trennbare Hauptleistungspflichten handelt.
Das FG stellte jedoch unzutreffend auf das „Produkt“ als Abgrenzungskriterium ab, welches das Unternehmen herstellt oder vertreibt. Der BFH hob das Urteil daher auf, damit das FG die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
Praxishinweis
Der BFH hat seine bisherigen Grundsätze bestätigt: Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum fiktiven Anlagevermögen genügt es, dass sie nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen erkennbar objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; dabei ist auf das vom Steuerpflichtigen konkret verfolgte Geschäftskonzept abzustellen.
BFH, Urt. v. 15.01.2026 - III R 28/24