Wann greift die Gewerbesteuerpflicht? Der BFH hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies soll nach dem BFH auch gelten, wenn der Mitunternehmeranteil an einer GmbH & Co. KG (als Projektgesellschaft) veräußert wird, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.12.2025 (III R 38/22) seine Grundsätze zur Gewerbesteuerpflicht bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen einer GmbH weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die K-GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung von Immobilienprojekten ist, gründete mehrere Projektgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG.
Jede dieser Gesellschaften schloss als Käuferin einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag über eine Immobilie ab. Noch vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung und vor dem Eigentumserwerb durch die jeweilige Projektgesellschaft veräußerte die GmbH ihre Kommanditanteile.
Die Veräußerung erfolgte jeweils mit Gewinn und zu einem Zeitpunkt, zu dem die KGs ihre operative Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatten.
Zum bilanzierten Vermögen der Projektgesellschaften gehörten im Zeitpunkt der Veräußerung weder Grundbesitz noch nennenswerte andere Wirtschaftsgüter.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Gewinne aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligungen der Gewerbesteuer unterliegen. Das Finanzgericht gab der Klage statt; der BFH folgte dieser Entscheidung.
Begründung im Besprechungsfall
Zwar unterliegen Kapitalgesellschaften kraft Rechtsform der Gewerbesteuer. Gewinne und Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft werden jedoch regelmäßig nicht berücksichtigt, um eine Doppelbesteuerung auf Ebene der Personengesellschaft - hier der KG - und der GmbH zu vermeiden. Dies gilt nach Ansicht des BFH auch im Streitfall.
Die GmbH konnte bei steuerlicher Betrachtung insbesondere nicht mit „Anteilen an Personengesellschaften“ handeln, da ein Mitunternehmeranteil steuerrechtlich kein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt.
Vielmehr sind die Wirtschaftsgüter, die zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören, den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen.
Aber auch mit diesen anteiligen Wirtschaftsgütern konnte die GmbH nicht handeln, da sie im Zeitpunkt der Veräußerung weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum daran innehatte. Weder war das Eigentum bereits übertragen noch stand der GmbH ein Anwartschaftsrecht zu.
Da die KGs ihre operative Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatten, kommt nach Auffassung des BFH auch eine Besteuerung auf Ebene der KGs nicht in Betracht.
Insbesondere scheidet eine Besteuerung aufgrund der entsprechenden Kürzung dieser Erträge bei der Ermittlung des Gewerbeertrags aus.
Praxishinweis
Der BFH stellt klar, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Dies gilt auch dann, wenn ein Mitunternehmeranteil an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG veräußert wird, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat.
BFH, Urt. v. 11.12.2025 - III R 38/22