Der Buchwertantrag kann wirksam in der notariellen Urkunde über die Umwandlung gestellt werden, sofern der Notar dem zuständigen Finanzamt (FA) eine beglaubigte Abschrift übersendet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 02.10.2025 (IV R 14/25) die bisherigen Grundsätze zur Antragstellung auf Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG sowie zur gewerbesteuerlichen Behandlung eines Übernahmeverlusts erneut bestätigt.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die K GmbH & Co. KG war an verschiedenen GmbHs beteiligt, mit denen sie später verschmolzen wurde. In den notariellen Verschmelzungsurkunden ist unter den steuerlichen Regelungen angegeben, dass eine Buchwertfortführung gewollt ist und der entsprechende Antrag gestellt wird. Teilweise ergaben sich bei den Umwandlungen handelsrechtliche Verschmelzungsverluste. In den entsprechenden Steuerbilanzen wurden die Buchwerte fortgeführt und in den Steuererklärungen die Verschmelzungsverluste geltend gemacht.
Mit dem zuständigen FA entstand Streit darüber, ob der Buchwertantrag wirksam gestellt worden und ein Verschmelzungsverlust steuerlich anzusetzen ist. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, der BFH folgte der Entscheidung des FG.
Begründung im Besprechungsfall
Das Umwandlungssteuergesetz regelt nicht, wie der Antrag auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz zu stellen ist. Vorgeschrieben ist lediglich der Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz. Folglich kann der Buchwertantrag auch formfrei gestellt werden.
Die Vereinbarungen der Parteien im (notariellen) Umwandlungsvertrag können regelmäßig nicht als ein solcher Antrag verstanden werden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn - wie im Besprechungsfall - die notarielle Urkunde ausdrücklich eine an das FA gerichtete „Antragsklausel“ enthält und dem FA eine beglaubigte Abschrift der Urkunde übermittelt wird.
Ferner lehnt der BFH eine steuerliche Berücksichtigung des Übergangsverlusts wegen des klaren Gesetzeswortlauts ab. Das Übernahmeergebnis wird zwar im ersten Schritt „technisch“ ermittelt, jedoch im zweiten Schritt als sachliche Steuerbefreiung von der Besteuerung ausgenommen. Dies ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Aus diesen Gründen wies der BFH die Revision insgesamt zurück.
Praxishinweis
Die Entscheidung erging zwar für die Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft, dürfte aber insgesamt für das Umwandlungssteuerrecht gelten: Der Buchwertantrag kann in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen FA eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden.
BFH, Urt. v. 02.10.2025 - IV R 14/25