Greift die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG („Konzernklausel“) auch bei Erbauseinandersetzungen? Der BFH hat klargestellt, dass eine Gruppe natürlicher Personen, die nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder Erbengemeinschaft verbunden sind, kein Rechtsträger im zivilrechtlichen und grunderwerbsteuerlichen Sinne und auch kein herrschendes Unternehmen sein kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.04.2026 (II R 2/23) entschieden, dass die Einbringung von Geschäftsanteilen an grundbesitzenden Gesellschaften in eine neu gegründete Personengesellschaft nicht nach § 6a GrEStG begünstigt ist, wenn die einbringenden Gesellschafter zuvor lediglich als Miterben und nicht als eigener Rechtsträger an den Gesellschaften beteiligt waren.
Der BFH bestätigt damit seine jüngere Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des herrschenden Unternehmens.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, wurde im Zuge der Erbauseinandersetzung nach dem Tod eines Erblassers gegründet, dessen Nachlass unter anderem Beteiligungen an zwei grundbesitzenden GmbHs umfasste.
Die drei Erben teilten die ererbten Geschäftsanteile zunächst untereinander auf und brachten sie anschließend zusammen mit ihren bereits zuvor gehaltenen Altbeteiligungen in die neu gegründete GmbH & Co. KG (die Klägerin) ein, die dadurch alleinige Anteilseignerin beider Gesellschaften wurde.
Das Finanzamt sah in der Einbringung eine steuerbare Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und stellte die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest, wodurch eine Grunderwerbsteuerzahllast für die Klägerin entstand.
Die Klägerin machte im Einspruchsverfahren demgegenüber die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG mit der Begründung geltend, die Erbengemeinschaft habe als herrschendes Unternehmen fungiert.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auch der BFH sah die Klage als unbegründet an und wies die Revision der Klägerin zurück.
Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
Nach § 6a GrEStG wird die Grunderwerbsteuer für bestimmte Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge nicht erhoben.
Die Vergünstigung setzt voraus, dass an dem Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind.
Abhängig ist eine Gesellschaft nur, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb von jeweils fünf Jahren vor und nach dem Rechtsvorgang ununterbrochen mit mindestens 95 % an ihr beteiligt ist.
Herrschendes Unternehmen kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH jeder wirtschaftlich tätige Rechtsträger sein, unabhängig von seiner Rechtsform.
Eine bloße Gruppe natürlicher Personen, die sich nicht zu einer rechtlich selbständigen Personen- oder Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen hat, ist hingegen kein eigener Rechtsträger und kommt daher als herrschendes Unternehmen nicht in Betracht. Eine zusammenfassende Betrachtung der Einzelbeteiligungen mehrerer natürlicher Personen sieht das Gesetz nicht vor.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH stellt fest, dass an der Einbringung im Streitfall kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG beteiligt war. Die einzelnen Erben waren jeweils für sich genommen nicht zu mindestens 95 % an den grundbesitzenden Gesellschaften beteiligt.
Auch als Gesamtheit bildeten die Gesellschafter kein herrschendes Unternehmen, da weder ein förmlicher Zusammenschluss in einer Kapitalgesellschaft noch ein hinreichend zum Ausdruck gebrachter Rechtsbindungswille zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts feststellbar war.
Auch die zunächst bestehende Erbengemeinschaft konnte die Voraussetzungen nicht erfüllen. Sie wurde bereits vor der Einbringung durch den notariellen Vertrag auseinandergesetzt, so dass die Gesellschafter ihre bereits geteilten Anteile in eigenem Namen einbrachten.
Zudem war die Erbengemeinschaft, da nur ein Teil der Geschäftsanteile in den Nachlass gefallen war, ohnehin nicht zu mindestens 95 % an beiden Gesellschaften beteiligt. Damit fehlte es an jeglichem Anknüpfungspunkt für ein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG.
Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der grunderwerbsteuerlichen Strukturierung von Nachfolgeregelungen genau geprüft werden muss, wer im Zeitpunkt der jeweiligen Übertragung als Rechtsträger und damit als potenziell herrschendes Unternehmen anzusehen ist.
Werden Beteiligungen zunächst im Wege der Erbauseinandersetzung auf die einzelnen Erben verteilt und erst anschließend in eine neu gegründete Gesellschaft eingebracht, lässt sich die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG regelmäßig nicht erreichen, weil weder die einzelnen Erben noch die aufgelöste Erbengemeinschaft die erforderliche Mindestbeteiligung von 95 % erfüllen.
Für die Praxis empfiehlt es sich, den zeitlichen Ablauf von Erbauseinandersetzung und Umstrukturierung im Vorfeld sorgfältig zu planen und gegebenenfalls frühzeitig Beratung einzuholen.
BFH, Urt. v. 08.04.2026 - II R 2/23