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Einkommensteuer -

Gesellschafterdarlehen für vermögensverwaltende Personengesellschaft 

Nach dem BFH ist ein Gesellschafterdarlehen, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wird, steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die Kreditverbindlichkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dem Gesellschafter zuzurechnen ist. Das Darlehensverhältnis führt in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer zu abziehbaren Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 27.11.2024 (I R 19/21) die Grundsätze für die steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die vermögensverwaltende K-GmbH & Co. KG (K) erzielte Mieteinnahmen aus einer eigenen Immobilie. An der K war neben der Komplementär-GmbH die Kommanditistin F beteiligt. Beide Gesellschafter waren zur Geschäftsführung berechtigt.

Zur Anschaffung der Immobilie erhielt die K von F ein verzinsliches Darlehen. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die K die an F gezahlten Zinsen als Werbungskosten geltend machen kann. Das Finanzgericht wies die Klage der K ab. Auch der BFH hielt die Revision für unbegründet.

Begründung im Besprechungsfall

Bei der Anerkennung von schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern wird zwischen (gewerblichen) Mitunternehmerschaften und rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften unterschieden. 

Bei Mitunternehmerschaften sind Verträge und Veräußerungsgeschäfte, die sie mit ihren Gesellschaftern schließen und bei denen eine Außenverpflichtung begründet wird, im Fall ihrer Fremdüblichkeit ertragsteuerrechtlich anzuerkennen und durch einen Ansatz im Sonderbereich zu neutralisieren. 

Hingegen wird eine vermögensverwaltende Personengesellschaft steuerrechtlich als Bruchteilsgemeinschaft behandelt, so dass Mietverträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind, wenn und soweit diesen das Grundstück bzw. das Nutzungsrecht an dem Grundstück anteilig zuzurechnen ist. 

Gleiches gilt für Darlehensverträge zwischen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter. 

Soweit dem Gesellschafter eine Forderung oder eine Verbindlichkeit aus einem Darlehensvertrag mit seiner Gesellschaft steuerrechtlich zuzurechnen ist, ist die schuldrechtlich wirksame Vereinbarung steuerrechtlich nicht anzuerkennen mit der Folge, dass entsprechende Zinsen beim Darlehensnehmer keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen und beim Darlehensgeber nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen. 

Vor diesem Hintergrund ist das der K von ihrer zu 100 % am Vermögen beteiligten Gesellschafterin gewährte Finanzierungsdarlehen steuerrechtlich unberücksichtigt zu lassen, und die geleisteten Darlehenszinsen sind steuerrechtlich als Vorauszahlung auf den Gewinnanteil der F zu qualifizieren.

Praxishinweis

Der BFH hat seine bisherigen Grundsätze bestätigt: Ein Gesellschafterdarlehen, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wird, ist steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter steuerrechtlich zuzurechnen ist. 

Das Darlehensverhältnis führt in diesem Umfang weder beim Darlehensnehmer zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln.

BFH, Urt. v. 27.11.2024 - I R 19/21

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