carlitos © photocase

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Kfz: Wie wird die Umsatzsteuer bei Gemischtnutzung berechnet?

Führt ein Unternehmer sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze aus, ergeben sich daraus Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, nicht jedoch auf die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung - z.B. Freizeittouren - des Fahrzeugs. Auf diese Besonderheit weist jetzt die OFD Niedersachsen in einer aktuellen Verfügung hin.

Wie das im konkreten Fall berechnet wird, soll anhand eines Praxisbeispiels erläutert werden.

Der Sachverhalt

Ein Unternehmer führt zu 80 % steuerfreie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende und zu 20 % steuerpflichtige Umsätze aus. Das kann beispielsweise bei einem Arzt der Fall sein, der auch Medikamente oder Spezialbehandlungen anbietet. Der Unternehmer erwirbt ein Fahrzeug für 40.000 € zuzüglich 7.600 € Umsatzsteuer. Die laufenden Kosten - etwa für Benzin, Wartung etc. - betragen im Jahr 2.000 € zuzüglich 380 € Umsatzsteuer. Mit seinem Betriebs-Pkw fährt er zu 60 % im Jahr für unternehmerische Zwecke und zu 40 % privat. Den Umfang der Nutzung für diese verschiedenen Zwecke ermittelt der Unternehmer durch eine sachgerechte Schätzung.

Der Vorsteuerabzug

Da der Unternehmer das Fahrzeug sowohl für unternehmerische als auch für private Aktivitäten verwendet, ist er grundsätzlich nur im Umfang der Nutzung für Betrieb, Kanzlei oder Praxis zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hinzu kommt darüber hinaus auch die Verwendung für nichtunternehmerische Zwecke. Insoweit ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, da dies eine Nutzungsentnahme für private Zwecke darstellt.

Er nutzt das Fahrzeug nämlich zu mehr als 10 % für unternehmerische Zwecke und kann es in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen; folglich ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das gilt übrigens nicht nur für die Anschaffungskosten: Aus Vereinfachungsgründen lässt die Verwaltung dies auch für die laufenden Kosten zu. Der Vorsteuerabzug ist wegen der steuerfreien Umsätze wie folgt aufzuteilen:

  • 80 % steuerfreie Umsätze von 60 % für Fahrten zu unternehmerischen Zwecken: Diese gefahrenen Kilometer führen zu steuerfreien Umsätzen und zu keinem Vorsteuerabzug.
  • 20 % von 60 % der gefahrenen Kilometer führen zu steuerpflichtigen Umsätzen und zu einem Vorsteuerabzug von 12 %.
  • 100 % von 40 % der gefahrenen Kilometer führen zu steuerpflichtigen Umsätzen und zu einem Vorsteuerabzug von 40 %.

Der gesamte Vorsteuerabzug beträgt danach 52 % und damit 4.149,60 € (7.600 € Anschaffungskosten + 380 € laufende Kosten = 7.980 × 52 %).

Umsatzsteuer auf Privatnutzung

Die private Verwendung des Fahrzeugs unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Fahrzeugkosten betragen im Jahr 10.000 € (8.000 € Anschaffungskosten + 2.000 € laufende Kosten). Da der Unternehmer den Privatanteil auf 40 % geschätzt hat, beträgt die Bemessungsgrundlage 4.000 € und die Umsatzsteuer 760 €.

Praxishinweis

Führt der Unternehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, hat er die Wahl zwischen der 1-%-Listenpreisregelung und einer Schätzung. Bei der 1-%-Regelung würde die Bemessungsgrundlage im Beispielsfall 4.570 € betragen (1 % von 47.600 € Anschaffungskosten = 476 € × 12 Monate = 5.712 € minus 20 % pauschal = 1.142 € für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten). Die Umsatzsteuer beträgt 868,30 €.

Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs führt nicht zu einer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage der Privatentnahme als unentgeltliche Wertabgabe, weder bei der 1-%-Regelung noch bei der Schätzung. Denn in Bezug auf die private Nutzung des Fahrzeugs hatte der Unternehmer zuvor beim Kauf den Vorsteuerabzug in vollem Umfang erhalten.

Ein BMF-Schreiben aus 2004 regelt ausführlich den Vorsteuerabzug und die Umsatzbesteuerung bei gemischt genutzten Fahrzeugen sowie darüber hinaus

  • Grundsätze zu Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte,
  • Überlassung von Fahrzeugen an das Personal und
  • Miete oder Leasing von Fahrzeugen.

Als Grundsätze gelten dabei bis heute:

  1. Hat ein Unternehmer ein erworbenes Fahrzeug, das sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet, kann er die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeugs entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen.
  2. Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung.
  3. Wenn ein Unternehmer ein gemischt genutztes Fahrzeug nur teilweise dem Unternehmen zuordnet, mindert sich der Vorsteuerabzug entsprechend.
  4. Ein Unternehmer, der auch Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, muss eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vornehmen.
  5. Die Veräußerung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unterliegt insgesamt der Umsatzsteuer.
  6. Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unterliegt der Besteuerung.

OFD Niedersachsen, Vfg. v. 08.10.2012 - S-7109 - 22 - St 171

BMF-Schreiben v. 27.08.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl 2004 I 864

BFH, Urt. v. 03.03.2011 - V R 23/10, BStBl 2012 II 74

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 03.01.13