Steuerberatung -

Ab wann haben Privatpersonen Anspruch auf Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke?

Hat eine natürliche Person durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch i.S.d. § 2 UStG tätig zu werden, ist ihr außer in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen.

Ein polnischer Staatsangehöriger erklärte im Fragebogen zur Betriebseröffnung, ein Gewerbe als Fliesen- und Estrichleger aufgenommen zu haben. Seinen Antrag, ihm eine Steuernummer zu erteilen, lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht fehlende Selbständigkeit der Tätigkeit des Klägers ab. Dem folgte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht.

Der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke besteht bereits dann, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen. Da die Erteilung der Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke regelmäßig ein solches Tätigwerden (z.B. in Bezug auf die Rechnungserteilung und die Zuteilung der USt-IdNr.) voraussetzt, kann sie nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Tätigkeit bereits aufgenommen wurde. Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung der Steuernummer abgelehnt werden. Der Missbrauch muss sich dabei auf die Umsatzsteuer beziehen und kann insbesondere in dem offenkundig verfolgten Ziel bestehen, den Vorsteuerabzug für zu privaten Zwecken bezogene Lieferungen oder Leistungen zu Unrecht in Anspruch nehmen zu können. Ausländerrechtliche oder arbeitsmarktpolitische Fragen können bereits wegen der insoweit fehlenden Zuständigkeit der Finanzämter nicht berücksichtigt werden.

BFH, Urt. v. 23.09.2009 - II R 66/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 12.01.10