Es liegt keine vGA vor, wenn in mehreren abgelaufenen Kalenderjahren aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH abgegolten wird, und zwar auch insoweit, als mehr als in einem Kalenderjahr anfallende Urlaubstage abgegolten werden.
Die Abgeltung eines vertraglich zugesagten Urlaubsanspruchs gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden konnte. Der Urlaubsanspruch wandelt sich in diesem Fall zivilrechtlich in einen Geldleistungsanspruch wegen erbrachter Mehrleistungen um, ohne dass hierfür eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden müsste. Der Abgeltungsanspruch folgt bereits unmittelbar aus der Einräumung des Urlaubsanspruchs im Dienstvertrag. Das aus § 7 Abs. 4 BUrIG abgeleitete arbeitsrechtliche Verbot der Urlaubsabgeltung steht dem Abgeltungsanspruch nicht entgegen, weil das BUrIG als Arbeitnehmerschutzgesetz auf den Geschäftsführer einer GmbH nicht anwendbar ist.
Mit der Zuführung der Urlaubsabgeltungsbeträge in die Rückstellungen und der späteren Auszahlung an die Geschäftsführer hat die Klägerin somit Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gesellschafter-Geschäftsführern passiviert bzw. befriedigt, die auch Fremdgeschäftsführern zugestanden hätten und die deshalb dem bei Prüfung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorzunehmenden Fremdvergleich standhalten.
Quelle: BFH - Beschluss vom 06.10.06