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Ausfuhrlieferungen: BMF regelt Nachweispflicht

Mit einem aktuellen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung die Grundsätze festgelegt, nach denen bei umsatzsteuerfreien Lieferungen Ausfuhrnachweise geführt werden müssen. Die Vorgaben bestimmen, wann Ausgangsvermerke aus dem europäischen Ausland anerkannt werden. Entsprechend wird auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert. Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Der zunehmende elektronische grenzüberschreitende Abrechnungs- und Nachweisverkehr macht es erforderlich, dass auch in diesem Bereich für alle Beteiligten verbindliche Regeln aufgestellt werden.

Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG sind Ausfuhrlieferungen i.S.v. § 6 UStG umsatzsteuerfrei. Diese Steuerbefreiung wird normalerweise dadurch dem Finanzamt nachgewiesen, dass der Steuerpflichtige oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Unionsgebiet befördert oder versendet hat (§ 17a Abs. 1 UStDV). Darüber hinaus sind aber auch andere Transportwege denkbar, auf denen die Lieferung das EU-Inland verlässt.

Zulässige Fallkonstellationen

So sind nach EU-Zollrecht folgende Fallkonstellationen zulässig, in denen die Ausfuhranmeldung nicht in dem Mitgliedstaat des Ausführers/Exporteurs abzugeben ist:

  • Der Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, befindet sich in einem anderen Mitgliedstaat. Die Abwicklung ist mit und ohne „einzige Bewilligung“ (= zollrechtlicher Spezialterminus zum Nachweis bei Dreiecksverkehren) möglich.
  • Nach Art. 794 Abs. 1 ZK-DVO kann die Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden, wenn der Wert der Ausfuhrsendung 3.000 € nicht überschreitet und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Dies gilt auch, wenn sich die Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befindet.
  • In begründeten Fällen kann die Ausfuhranmeldung gem. Art. 791 ZK-DVO bei einer anderen Zollstelle abgegeben werden als der, in deren Bezirk der Ausführer seinen Sitz hat oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.

Den Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der EU bescheinigt in diesen Fällen ausschließlich die Behörde, bei der die Ausfuhrmeldung abgegeben wurde. Nur wenn sich aus diesen Ausgangsvermerken/Belegen die tatsächliche Ausfuhr hinreichend nachvollziehbar ergibt, können sie als Ausfuhrnachweis verwendet werden.

Führung des Ausfuhrnachweises

Wenn die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat des übrigen Gemeinschaftsgebiets abgegeben wurde, hat die Verwaltung zur Art und Weise der Belegausstellung und Führung ein Anforderungsprofil festgelegt.

Nur wenn der von einer ausländischen Zolldienststelle ausgestellten elektronischen Nachricht (z.B. EDIFACT-Nachricht) das PDF-Dokument mit dem Namen „Ausgangsvermerk“ beigefügt ist und die weiteren Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr.1 UStDV beachtet wurden, ist dies ein geeigneter Beleg für den Ausfuhrnachweis.

Wenn jedoch dem Ausführer/Exporteur von der ausländischen Zolldienststelle lediglich eine elektronische Nachricht (ohne „Ausgangsvermerk“) übersandt wurde, ist der Ausfuhrnachweis wie folgt zu führen und anzuerkennen:

  1. der Unternehmer weist den körperlichen Ausgang der Waren mit der von der ausländischen Zolldienststelle erhaltenen elektronischen Nachricht nach und
  2. er verfügt über Aufzeichnungen/Dokumentationen, dass er die Nachricht von der ausländischen Zolldienststelle erhalten hat, und
  3. er zeichnet die Verbindung der Nachricht mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der ausländischen Zolldienststelle auf und
  4. es bestehen keine Zweifel bezüglich des ordnungsgemäßen Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der EU.

Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden und wurden mit dem Schreiben in den UStAE, Abschnitt 6.9 aufgenommen.

Praxishinweis

Es ist begrüßenswert, dass nun auch im internationalen Bereich der umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen für alle Beteiligten verbindliche elektronische Nachweisregeln aufgestellt werden. Deren exakte Einhaltung ist empfehlenswert, denn nur so können fehlende Bescheinigungen/Nachweise bereits bei deren aktueller Bearbeitung zeitnah nachgefordert bzw. ergänzt werden.

BMF-Schreiben v. 19.06.2015 - IV D 3 – S-7134/14/10001

Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt (FH) Horst Schirrmann