Steuerberatung -

Auskunftspflicht Dritter im Rahmen der Steuerfahndung

Die Befragung Dritter durch die Steuerfahndung ist - ohne dass es eines Anlasses in ihrer Person oder Sphäre bedürfte - gerechtfertigt, wenn die Steuerfahndung aufgrund ihrer Vorerkenntnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin vertreibt Hormonspiralen, die in Deutschland von den meisten Gynäkologen verwendet werden. Bei seinen Ermittlungen stellte ein Steuerfahndungsfinanzamt fest, dass die Ärzte die Spiralen bei verschiedenen nicht ortsansässigen Apotheken eingekauft und gegen Bar- oder Scheckzahlung bei den Patientinnen eingesetzt hatten. Diese Zahlungen waren in der Buchführung einzelner geprüfter Arztpraxen nicht vollständig erfasst worden.

Aufgrund dieser Feststellungen forderte das Steuerfahndungsfinanzamt die Klägerin auf, zunächst die 50 Apotheken, an die sie in den Jahren die meisten Hormonspiralen geliefert habe, sowie die Anzahl der jeweils pro Jahr gelieferten Spiralen mitzuteilen. Einspruch und Klage der Klägerin gegen dieses Auskunftsersuchen, mit denen sie im Wesentlichen den hinreichenden Anlass für die Heranziehung bestritt, weil die Tatsachengrundlage dafür nicht ausreiche und ihr Geschäftsgebaren keine Eigentümlichkeiten aufweise, die eine Steuerhinterziehung begünstigten, blieben erfolglos.

Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH stellte fest, dass das Finanzamt berechtigt war, im Rahmen seiner Vorfeldermittlungen von der Klägerin die erbetene Auskunft über die 50 meistbelieferten Apotheken zu verlangen, obwohl mögliche Steuerverkürzungen nicht bei diesen Apotheken, sondern erst bei deren Kunden aufzudecken waren und die Klägerin zu diesen Kunden keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen unterhielt. Die Befragung der Klägerin habe weder voraussetzt, dass deren Verhalten im Geschäftsverkehr eine mögliche Steuerhinterziehung irgendwie begünstigt, noch dass eine "irgendwie geartete auffällige Beziehung" zu möglichen Steuerhinterziehern bestanden habe. Schon gar nicht setze die Auskunftspflicht ein irgendwie geartetes verwertbares Verhalten des Auskunftspflichtigen voraus. Mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung treffe den Bürger lediglich eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die ihm aus Gründen des Gemeinwohls auferlegt ist und sich ggf. gerade in seiner Person realisiert. Allerdings unterliege das Auskunftsrecht allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen. Die verlangte Auskunft müsse zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 05.10.06