Anrechnung bei Auszahlung der Tantieme
Eine AG mit Sitz im Inland hatte ihre Aufsichtsratsmitglieder, die regelmäßig auch als Arbeitnehmer der AG tätig sind (Vorstandsmitglieder, Führungskräfte), arbeitsvertraglich verpflichtet, ihre erhaltenen Aufsichtsratsvergütungen zu melden, damit eine Anrechnung dieser Vergütungen bei der Auszahlung der Tantieme aus ihrem Hauptamt vorgenommen werden konnte.
Zur Verfahrensvereinfachung verzichteten darauf hin die Aufsichtsräte arbeitsvertraglich auf die Aufsichtsratsvergütung, mit der Folge, dass dadurch eine Kürzung der Tantieme nicht mehr vorzunehmen war.
Die OFD Münster weist darauf hin, dass auch dann, wenn die Aufsichtsräte arbeitsvertraglich auf die Aufsichtsratsvergütung verzichten, ihnen weiterhin grundsätzlich eine Vergütung zusteht. Der Verzicht auf die Vergütung führt nicht zur Unentgeltlichkeit. Es liegen daher keine unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor. Die von der AG erbrachte Gegenleistung für die vom Aufsichtsratsmitglied wahrgenommene Tätigkeit liegt im Unterlassen der Kürzung der Tantiemen. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG für die sonstige Leistung des Aufsichtsratsmitglieds richtet sich nach der satzungsgemäßen Aufsichtsratsvergütung.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Umsatzsteuer vom 08.10.07