Steuerberatung -

Berücksichtigung von Beiträgen zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beim Kindergeld

Beiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind mit gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder von Kindergeldberechtigten gleichzustellen.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger beantragte bei der Familienkasse für das Jahr 2003 Kindergeld für seine Tochter. Diese absolvierte im gesamten Jahr 2003 eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester. Ihre Einkünfte und Bezüge betrugen in dem Jahr 9.625 EUR. Hiervon behielt der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) i.H.v. insgesamt 2.378 EUR ein. Darüber hinaus behielt der Arbeitgeber weitere 149,99 EUR ein, die er als Arbeitnehmeranteil an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) weiterleitete.

Die beklagte Familienkasse lehnte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter für das Jahr 2003 ab, da die Einkünfte und Bezüge der Tochter des Klägers auch unter Einbeziehung des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Sozialversicherung mit 7.247 EUR (9.625 EUR abzüglich 2.378 EUR) über dem maßgeblichen Grenzbetrag von 7.188 EUR lagen. Die Aufwendungen für die Beiträge zur VBL wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt, da es sich dabei nach Auffassung der Kindergeldkasse nicht um eine gesetzliche Versicherung handelte.

Die Entscheidung des Gerichts:
Das Niedersächsische Finanzgericht stellte fest, dass der Kläger nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG für das gesamte Jahr 2003 einen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter hatte, da die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge der Tochter des Klägers unter dem gesetzlichen Grenzbetrag lagen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 (2 BVR 167/02, BVerfG 112, 164) sei § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass der Relativsatz „die zur Bestreitung des Unterhalts ... bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen sei. Dementsprechend seien die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) i.H.v. 2.378 EUR bei der Ermittlung abzuziehen.

Die vom Arbeitgeber der Tochter des Klägers abgeführten Beiträge an die VBL seien den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar. Laut Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 (ATV). § 2 ATV seien die Beschäftigten mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ihr Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, zu versichern. Da das ausbildende Krankenhaus durch eine Beteiligungsvereinbarung der VBL als Beteiligter beigetreten sei, handelte es sich für die Tochter des Klägers um eine Pflichtversicherung. Damit seien die Beiträge zur VBL i.H.v. 149 EUR für die Tochter des Klägers im Streitjahr nicht verfügbar gewesen, sondern zu anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts zu dienen bestimmt.

Hinweis: Das FG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Problematik zugelassen. Beim BFH wird eine entsprechende Revision derzeit allerdings nicht ausgewiesen, so dass davon auszugehen ist, dass die Familienkasse auf eine Revision verzichtet hat und das Urteil des FG damit rechtskräftig ist.

Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 24.08.06