Mit dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hat das BVerfG die Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer für verfassungswidrig erklärt.
Die Abschaffung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer auf dem Weg zur Arbeit ist mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber muss rückwirkend zum 1. Januar 2007 die Pendlerpauschale neu regeln, bis dahin gilt die alte Pendlerpauschale fort, die es für die Jahre vor 2007 gegeben hat.
Damit können Millionen Berufspendler ab 2007 wieder höhere Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Denn laut Äußerung des BMF gilt nun automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht, und die Bundesregierung wird angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation keine Maßnahmen ergreifen, um die mit der Umsetzung des heutigen Urteils einhergehenden Steuerausfälle für die Jahre 2007 bis 2009 an anderer Stelle einzusparen. Eine Neuregelung ist also erst ab 2010 denkbar. Dort hat der Gesetzgeber dann einen großen Spielraum. Denn das BVerfG weist ausdrücklich darauf hin, dass die Entfernungspauschale nicht unverändert in ihrer alten Form wieder einzuführen ist und das Pendeln zur Arbeit durchaus auch privat veranlasst ist. Beanstandet wurde vor allem die Regelung, wonach Fern- im Gegensatz zu Nahpendlern steuerlich begünstigt werden.
Das hat für die Praxis nun folgende Auswirkungen:
- Die Finanzämter wurden angewiesen, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für 2007 möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten. Die Berichtigung der Einkommensteuerbescheide erfolgt dann im Rahmen des § 165 AO aufgrund der vorläufigen Steuerbescheide.
- Wer in seiner Steuererklärung 2007 keine Angaben zu Pendelfahrten und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nach Angaben des BMF beim seinem Finanzamt nachholen. Dann wird ebenfalls eine Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.
- Auch die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel, Radler und Fußgänger dürfen nur wieder die ungekürzte Entfernungspauschale ansetzen.
- Für Arbeitgeber besteht wieder die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bei Fahrtkostenzuschüssen zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit für die ersten 20 km. Insoweit entfällt der Lohnsteuerabzug für die Angestellten.
- Der Eintrag der ungekürzten Entfernungspauschale als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2009 ist nun problemlos möglich.
- Die Auswirkungen für das laufende Jahr ergeben sich über die anstehende Steuererklärung 2008, indem die Entfernungspauschale wieder für den vollen Weg zur Arbeit gilt.
- Selbstständige müssen eine Anpassung in ihrer Gewinnermittlung vornehmen. Für 2008 ist das im Rahmen der Abschlussarbeiten möglich und für 2007 müssen sie die Berücksichtigung in der Regel selbst beantragen, da das Finanzamt dies nicht automatisch wie in der Anlage N per EDV erkennen kann.
- Sofern volljährige Kinder durch den Ansatz der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer unter die schädliche Einkommensgrenze von 7.680 € rutschen, erhalten die Eltern wieder Kindergeld. Da die Familienkassen Kindergeldfestsetzungen mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen hatten, erfolgt dies automatisch.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
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Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 11.12.08