Steuerberatung -

Die Seelingentscheidung und die daraus resultierenden Folgen für die Umsatzbesteuerung

Der EUGH und ihm nachfolgend der BFH (Urteil vom 24.07.2003 V R 39/99, BStBl II 2004, 371) hatten bereits in 2003 entschieden, dass der volle Vorsteuerabzug auch für privat genutzte Immobilien zu gewähren ist, wenn ihre unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt.

Dieser für den Unternehmer zunächst positive Effekt, wandelt sich u.U. in der Folgezeit zum umsatzsteuerlichen Fiasko. Die private Nutzung und - zumindest nach Ansicht der Finanzverwaltung - die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen lösen jeweils Umsatzsteuer aus und führen zu einer Überbesteuerung.

Die „Seeling“-Entscheidung des EUGH
Am 08.05.2003 (Az: C-269/00, Seeling;  BStBl II 2004, 378) hat der EUGH auf Anfrage des BFH entschieden,
  • dass ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch nutzt, dieses insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude entfallende Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 UStG abziehen darf,

  • die (teilweise) Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers keine steuerfreie Grundstücksvermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 S. 1 a) UStG ist und deshalb den Vorsteuerabzug nicht gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließt,

  • und die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes als steuerpflichtiger Eigenverbrauch der Umsatzbesteuerung i.S.d. § 3 Abs. 9a S.1 Nr. 1 UStG unterliegt.

Um überhaupt in den Genuss der Vorteile des Seeling-Urteils zu kommen, bedarf es jedoch der zeitnahen Zuordnung der Immobilie zum Unternehmensvermögen. Hierfür sollte sich der Unternehmer bereits in dem Besteuerungszeitraum entscheiden, in dem die Steuer für die Bauleistungen und zeitgleich der Vorsteuerabzugsanspruch entsteht, auch wenn eine Änderung der Steuerfestsetzung nach den Vorschriften der AO noch möglich ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2006, EFG 2007, 719; Rev-Az: V R 58/06). Empfehlenswert ist die monatliche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, um unnötige Konflikte mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Die 10 %-Hürde
Zudem hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 S. 2 UStG normiert, dass der Gegenstand zu mindestens 10 % für Zwecke des Unternehmens genutzt werden muss. Beträgt also die Fläche des für das Unternehmen genutzten häuslichen Arbeitszimmers weniger als 10 % der Gesamtfläche des Hauses, scheidet der Vorsteuerabzug aus. Mangels EU-Rechtskonformität findet die Vorschrift für die Zeiträume 01.04.1999 – 04.03.2000, 01.01.2003 – 17.05.2003 und 01.07.2004 – 02.12.2004 keine Anwendung (OFD Karlsruhe, Vfg. vom 20.09.2006, S 7300).

Steuerfreie Ausgangsumsätze
Nach Ansicht der Finanzgerichte scheidet der komplette Vorsteuerabzug bereits aus, wenn der Unternehmer, neben der privaten Nutzung, ausschließlich steuerfreie Ausgangsumsätze (z.B. Wohnraumvermietung) ausführt, die das Recht auf Vorsteuerabzug ausschließen (z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2007 5 K 3659/04 U, EFG 2007, 1385). Das letzte Wort in der Sache wird allerdings der BFH haben (Az: V R 28/07).

...und ihre Folgen
Finanzverwaltung und Gesetzgeber reagierten in der Folgezeit auf die Entscheidungen mit drastischen Maßnahmen, um die Folgen für den Fiskus zu minimieren, da dem Unternehmer erhebliche Liquiditäts- und Zinsvorteile zu Gute gekommen wären.

Verbreiterung der Bemessungsgrundlage
Das BMF wies zunächst mit Schreiben vom 13.04.2004 (IV B 7-S 7206-3/04) seine Beamten an, dass die für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe maßgeblichen Anschaffungs-/Herstellungskosten statt auf gewöhnlich 50, gleichmäßig auf 10 Jahre zu verteilen seien. Den Anwendungszeitraum dehnte das BMF gleich rückwirkend auf alle noch offenen Besteuerungszeiträume aus.

Seit dem 01.07.2004 ist die Neuinterpretation durch entsprechende Änderung des § 10 Abs. 4  Nr. 2 S. 2 UStG Gesetz EURLUmsG vom 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310).

Während der BFH die rückwirkende Interpretation per Erlass, mangels gültiger Rechtsgrundlage für Zeiträume vor dem 30.06.2004 als rechtswidrig ansieht (Urteil vom 19.04.2007 - V R 56/04, BFH/NV 2007, 1439), beurteilte der EUGH die Gesetzesänderung als europarechtskonform  (Urteil vom 14.09.2006 C-72/05 Wollny; UR 2006, 638). Die zum 01.01.2007 eingeführte Umsatzsteuererhöhung führt in den Fällen, in denen aus den Eingangsrechnungen lediglich der 16 %ige Vorsteuerabzug möglich war, noch zu einer weiteren Verschärfung, da der Eigenverbrauch mit 19 % Umsatzsteuer belastet wird. Entgegen einem weitverbreiteten Irrtum endet die Eigenverbrauchsbesteuerung nicht mit Ablauf der 10-Jahres-Frist, sondern bleibt bis zur Beendigung der Eigennutzung weiterbestehen; lediglich die Bemessungsgrundlage mindert sich um die verbrauchten Anschaffungs-/Herstellungskosten (vgl. Küffner, DStR 2004, 119).

Entnahme aus dem Unternehmensvermögen
Doch damit nicht genug: Mit einem zusätzlichen BMF-Schreiben vom 13.04.2004 (IV B 7 S 7300 -26/04) verfügte die Finanzverwaltung – entgegen ihrer früheren Ansicht - die spätere Entnahme der privatgenutzten Wohnung als unentgeltliche, steuerpflichtige Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen und die Steuerbefreiungsvorschrift für Grundstückslieferungen (§ 4 Nr. 9 a UStG) nicht mehr anzuwenden (vgl. auch A 71 Abs. 1 Satz 1 UStR 2005).

Vermeidung durch EU-Recht
Dies sollte man jedoch nicht einfach hinnehmen, sondern sich auf Art. 13 B g) i.V.m. Art 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie berufen (ab 01.01.2007: Art. 135 Abs. 1 j) i.V.m. Art. 16 Satz 1 der MWSt-Richtlinie). Zudem hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet (Az: IN/C/05/4909),  um § 4 Nr. 9 a UStG den Richtlinienvorgaben entsprechend anzupassen.

Vermeidung der Entnahmebesteuerung
Um von vornherein eine unentgeltiche Wertabgabe zu verhindern, bietet sich der umsatzsteuerfreie Verkauf der Immobilie an nahe Angehörige zu einem möglichst realistischen Preis an. In geeigneten Fällen, kann sich auch die Flucht in die Kleinunternehmerbesteuerung (§ 19 Abs. 1 UStG) lohnen.

Aktueller Vorschlag der Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission plant die Änderung der MwStSystRL an: Der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken soll nicht mehr - wie bisher - zu 100 % möglich sein. So soll er vielmehr auf den unternehmerisch genutzten Anteil beschränkt werden, so dass spätere Nutzungsänderungen durch eine Vorsteuerberichtigung berücksichtigt werden.

Anmerkung
Das „Seeling-Model“ hat im wesentlichen seinen Reiz verloren. Verbreiterung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage und Entnahmebesteuerung haben dem ursprünglichen Steuerstundungsmodell seinen Charme geraubt. Trotzdem sollte der Steuerberater im Einzelfall prüfen, ob unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, unter Vermeidung der Entnahme sich „Seeling“ als vorteilhaft erweisen kann. Wenn, dann ist anzuraten sich damit zu beeilen. Der volle Vorsteuerabzug ist voraussichtlich nur noch bis zum 30.06.2008 möglich - falls die Änderungen durch die Kommission - wie geplant - kommen sollten. Altfälle sind voraussichtlich jedoch nicht betroffen.

Quelle: Christian Scheer - Beitrag vom 21.01.08