Entgelt umsatzsteuerpflichtig
Auch eine nur einmalige Testamentsvollstreckung, die eine Vielzahl von Tätigkeiten mit sich bringt, ist eine umsatzsteuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit.
Zum SachverhaltDer Kläger war im Streitjahr wie auch in den Vorjahren als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unternehmerisch tätig. Seine Umsätze versteuerte er nach vereinbarten Entgelten gemäß § 16 Abs. 1 UStG.
Bei einer steuerlichen Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume wurde festgestellt, dass der Kläger von einer Mandantin seiner Steuerkanzlei als Privatperson zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden war. Vom Nachlassgericht war er zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Mandantin ernannt worden. Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nahm der Kläger durch die Inbesitznahme des aus Bankguthaben, Wertpapieren und Immobilien bestehenden Nachlasses und durch die Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses an die Vermächtnisnehmer und an die Erben wahr. Seine Vergütung für diese Tätigkeit stellte er der Erbengemeinschaft unter Hinweis auf § 2221 BGB mit einem Honorarbetrag ohne Mehrwertsteuerausweis in Rechnung. Das Honorar wurde ihm auf sein betriebliches Konto überwiesen. Er behandelte die Zahlung als privaten Vorgang und den überwiesenen Betrag als Einlage. Zu keinem Zeitpunkt erfasste er das Entgelt als steuerpflichtigen Umsatz.
Den Feststellungen der Außenprüfung folgend sah das Finanzamt den Zahlungsbetrag jedoch als Bruttoentgelt für eine steuerpflichtige Leistung an.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger auch durch die nur einmalige Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit gehandelt habe, und das in Rechnung gestellte Entgelt umsatzsteuerpflichtig sei.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen u.a. die sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Dabei ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit ist aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse anhand verschiedener Kriterien zu beurteilen, die im Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung heranzuziehen sind. Dabei ist auch bei einer Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung wegen der Vielzahl der vorgenommenen Handlungen über einen längeren Zeitraum von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 07.09.2006 V R 6/05, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen war der Kläger in der Nachlasssache, in der er zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, nachhaltig und damit unternehmerisch tätig. Denn die Testamentsvollstreckung bestand in einer Vielzahl von Tätigkeiten, nämlich in der Inbesitznahme der Nachlasswerte und in der Verteilung des Nachlasses, also in der Übertragung des Grundvermögens an die Vermächtnisnehmer und der Verteilung des Geldvermögens an die Erben. Auch nahm die Tätigkeit von der Ernennung zum Testamentsvollstrecker bis zur Inrechnungstellung der Tätigkeit einen längeren Zeitraum in Anspruch.
FG Nürnberg, Urteil vom 22.05.2007 – II 94/05
Quelle: FG Nürnberg - Urteil vom 16.01.08