Steuerberatung -

Gegenstandswerte der StBGebV – Umsätze i. S. des § 13b UStG

Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBGebV erhält der Steuerberater für die Anfertigung der Umsatzsteuererklärung eine Gebühr, deren Gegenstandswert sich nach dem Gesamtbetrag der Entgelte zuzüglich des Eigenverbrauches bemisst.

Nach Meyer/Goez (Loseblatt-Kommentar) und Eckert (Kommentar 3. Auflage) bleiben die nicht steuerbaren Umsätze für die Berechnung des Gegenstandswertes außer Betracht.

Die Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UStG, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, könnten für den Leistungserbringer einen nicht steuerbaren Umsatz in diesem Sinne darstellen.

Hierzu die Stellungnahme der Steuerberaterkammer Niedersachsen:

Der Gebührenausschuss der Steuerberaterkammer Niedersachsen hat sich anlässlich seiner Sitzung am 15.11.2005 mit der Angelegenheit befasst:

„Nach Auffassung des Gebührenausschusses der Steuerberaterkammer Niedersachsen sind bei der Berechnung des Jahresumsatzes i.S.d. § 33 Abs. 6 StBGebV alle getätigten Umsätze zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um nicht steuerbare Umsätze handelt oder im Fall des § 13 b UStG der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Dies gilt analog auch für die Umsatzsteuerjahreserklärung.“

Dieser Beschluss kann auf der Homepage der Steuerberaterkammer Niedersachsen www.stbk-niedersachsen.de unter Mitteilungen für Mitglieder/Honorarfragen im geschützten Bereich eingesehen werden.

Andere Steuerberaterkammern vertreten gegensätzliche Auffassungen.

Verfahrensweise der DATEV: Bei Erfassung von Umsätzen i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UStG werden in der aktuellen Version des Programms Umsatzsteuer entsprechende Beträge nicht bei der Bemessung des Gegenstandswertes für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt.

Die DATEV informiert in den Materialien zur Gebührenberechnung darüber, dass für den Leistungserbringer nicht steuerbare Umsätze vorliegen und diese folglich nicht im ausgewiesenen Gegenstandswert enthalten sind. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt nicht explizit in der StBGebV geregelt ist und die Kommentare hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten.

Empfehlung: Es sollten entsprechende Vereinbarung mit dem Mandanten nach § 4 StBGebV getroffen werden.

Quelle: Steuerberaterkammer Niedersachsen - Stellungnahme vom 15.11.05