Steuerberatung -

Kein eigener Hausstand bei fehlender eigener Kochstelle oder Küche

Ein lediger Arbeitnehmer begründet mit den im Haus seiner Mutter zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten keinen eigenen Hausstand im Sinne einer doppelten Haushaltsführung, wenn hierin keine eigene Kochgelegenheit eingerichtet ist, sondern die Küche der Mutter außerhalb der zur alleinigen Nutzung überlassenen Räume mitbenutzt wird.

Kurzfassung
Die dem Sohn von seiner Mutter überlassenen Räumlichkeiten ermöglichten ihm keine eigenständige Haushaltsführung, da sie weder in sich abgeschlossen waren noch eine eigene Kochstelle oder eine Küche beinhalteten. Er verfügte damit nicht über alle Einrichtungen, die für ein eigenständiges Wirtschaften erforderlich sind.

Die bloße Mitbenutzung der außerhalb dieser Räumlichkeiten belegenen mütterlichen Küche steht dem nicht gleich. Vielmehr ist die gemeinsame Nutzung mit der Mutter als Eigentümerin des Hauses mit der für einen eigenen Hausstand zumindest zu fordernden gleichberechtigten Mitinhaberschaft einer Wohnung nicht vereinbar. Er war somit in einen fremden, seiner Einflussnahme nicht unterliegenden Hausstand eingegliedert.

Hinweis:
Allein der Umstand, dass dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich überlassen wird, spricht nicht gegen das
Vorliegen eines eigenen Hausstands; er ist aber ein Indiz gegen das Vorliegen eines eigenen Hausstands (vgl. BFH, Urt. v. 14.06.2007 - VI R 60/05, BStBl II 2007, 890).

Andererseits reicht aber auch eine Eingliederung in den Haushalt der Eltern gegen Kostenbeteiligung nicht aus, um einen eigenen Hausstand zu begründen (vgl. BFH, Urt. v. 05.10.1994 - VI R 62/90, BStBl II 1995, 180).

Vertiefende Produkte zu diesem Thema:
Ein Beitrag aus unserer wöchentlichen Zeitschrift Steuer-Telex für den steuerberatenden Beruf

Quelle: FG Sachsen - Urteil vom 09.03.07