Steuerberatung -

Keine Ansparabschreibung für Freiberufler im Jahr 2007

Dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F., sondern - bei Einhaltung der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und c EStG n.F. genannten Größenmerkmale - den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F. geltend machen können, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

 

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform ist die frühere Ansparrücklage durch den sogenannten Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden. Investitionsabzugsbeträge nach dem geänderten § 7g EStG können erstmals in nach dem 17.08.2007 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Sie können aber nur berücksichtigt werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres des beabsichtigten Abzugs bestimmte Größenmerkmale nicht überschreitet. Bei Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, darf der Gewinn für das betreffende Wirtschaftsjahr - ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags - 100.000 € nicht überschreiten. Bei der früheren Ansparrücklage bestand für diese Fälle keine Begrenzung.

Im Urteilsfall erzielte der Kläger als Freiberufler für 2007 einen Gewinn von knapp über 100.000 €. Gegenüber dem Finanzamt beantragte er eine Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Seinen dagegen erhobenen Einspruch stützte der Kläger darauf, in der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 23 EStG n.F. sei die Anwendung nur für den Fall geregelt, dass Wirtschaftsjahre gebildet worden seien. Er bilde steuerlich kein Wirtschaftsjahr. Vielmehr bestehe lediglich ein Gewinnermittlungszeitraum. Deshalb sei die spezielle Übergangsregelung nicht anwendbar. Es gelte vielmehr die allgemeine Anwendungsregelung gem. § 52 Abs. 1 EStG und damit für das Jahr 2007 noch das alte Recht.

Dieser Auffassung hat die Finanzverwaltung jedoch nicht zugestimmt. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung haben sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht abgelehnt. Auch derBundesfinanzhof hat in seinem Aussetzungsbeschluss keine ernstlichen Zweifel an der Anwendung des neuen § 7g EStG seit 2007 für alle. Er hält die Rechtslage bei summarischer Prüfung für eindeutig. Auch für Freiberufler ist die Neufassung des § 7g EStG bereits im Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Dafür sprechen sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch ihr Zweck.

Hinweis: In nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 endenden Wirtschaftsjahren gelten gemäß § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG erhöhte Betriebsgrößenmerkmale (Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896). Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in diesem Zeitraum gilt bei Betrieben, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, eine Gewinngrenze von 200.000 €.

Quelle: BFH - Beschluss vom 13.10.09