Die sofortige Verlustverrechnung wird jetzt auch rückwirkend über § 15b EStG für die Werbungskosten für die Geldanlage gestrichen. Betroffen sind insbesondere Wertpapierfonds.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wird ein neuer § 20 Abs. 2b EStG eingeführt. Der verweist für negative Einkünfte aus Kapitalvermögen auf § 15b EStG und versagt damit eine sofortige Verrechnung der roten Zahlen. Diese dürfen nun generell nicht mehr mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, sondern ausschließlich mit Überschüssen aus dem gleichen Modell.
Die Vorschrift soll rückwirkend für alle modellhaften Beteiligungen gelten, denen Anleger ab dem 11.11.2005 beigetreten sind. Sofern dies der Fall ist, unterliegen die negativen Einkünfte des VZ 2006 der Verlustbeschränkung. Insoweit kommt es zu einer Rückwirkung.
Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007, BT-Drs. 16/2712 vom 25.9.2006) beinhaltet auf 162 Seiten eine Reihe von Änderungen, die vor allem für Kapitalanleger per Saldo negative Auswirkungen haben. Hiernach werden nun auch rückwirkend ab dem 11.11.2005 die letzten verbliebenen Schlupflöcher zum Ansatz von roten Zahlen gestopft. Das gilt nicht nur für einige bislang verschonte Fondsmodelle, sondern auch für eine erweiterte Beschränkung der Verlustverrechnung im Vorgriff auf die für 2008 geplante Abgeltungsteuer für Kapitalerträge. Diese Maßnahme wirft bereits ihre Schatten voraus, auch wenn hier erst wenige Umrisse bekannt sind. Anleger sollten diese Vorhaben für künftige Investitionen im Hinterkopf behalten.
Eigentlich sollte grundsätzlich ab dem 11.11.2005 Schluss sein mit den roten Zahlen bei Beteiligungen an Schiffen, Filmen, Immobilien oder Windparks in Form von geschlossenen Fonds. Die Verluste dürfen seitdem nur noch mit entsprechenden positiven Einkünfte aus der gleichen Quelle verrechnet werden, ein schnelles Erreichen der Gewinnzone ist also oberstes Ziel. § 15b EStG nahm aber die Kapitaleinkünfte ausdrücklich aus, da der entsprechende Verweis in § 20 EStG fehlte. Dies war keine Lücke, sondern eine bewusste Ausnahme. Laut der Begründung des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (22.12.2005, BGBl. I 2005 S. 2683) sollten vermögensverwaltende Private Equity und Lebensversicherungs-Fonds nicht tangiert werden.
Diese Lücke wurde von Initiatoren prompt ausgenutzt. Wertpapiere werden fremdfinanziert und zusammen mit einem Disagio erhalten die Anleger 250 Prozent oder mehr Verlustzuweisung. Ob sinnvoll oder nicht, immerhin kommt es sofort zu einer Steuererstattung, da Kapitaleinnahmen nicht von der begrenzten Verrechnung betroffen sind. Vorweggenommene Werbungskosten für die Geldanlage können also weiterhin positive andere Einkünfte ausgleichen. Dieses Schlupfloch wird nun gestopft, und zwar nicht erst zum Jahresbeginn, sondern rückwirkend für Fondsbeitritte nach dem 10.11.2005. Somit gilt die gesetzliche Verschärfung auch für Anleger, die bis zu neun Monate vor Verkündung der Gesetzesvorhabens einem Fonds beigetreten sind.
Betroffen hiervon sind Wertpapierfonds, die einem erlauchten Kreis von Vermögenden angeboten wurden. Der Zulauf war enorm, die Regierung rechnet mit Steuerausfällen von knapp 700 Millionen Euro. Tangiert werden auch Lebensversicherungsfonds. Die heimischen Angebote sind zwar derzeit gewerblich ausgerichtet und somit ohnehin bereits von § 15b EStG erfasst. Aber eine Umstellung auf die vermögensverwaltende Variante mit Verlustpotential können sich die Initiatoren gleich sparen. Besser sieht es bei Private Equity Fonds aus. Die kassieren zwar Zinsen und Dividenden, machen aber keine Schulden. Somit kommt es hier nicht zu vorzeitigen Werbungskosten, sondern steuerfreien Gewinnen aus dem späteren Verkauf der jungen Unternehmen.
Nahezu unbemerkt enthält das Gesetzesvorhaben einen weiteren Passus, wonach negativen Kapitaleinnahmen der Sofortabzug verweigert wird, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Diese eher unscheinbare Vorschrift bezieht sich auf die noch im Vorplanungsstadium stehende Abgeltungssteuer auf Kapitaleinnahmen und Wertpapierverkäufe. Die Idee: Anleger kaufen jetzt beispielsweise langlaufende Zerobonds oder abgezinste Sparbriefe auf Kredit. Die Steuerpflicht entsteht erst beim späteren Verkauf, bis dahin wirken sich Schuldzinsen und Disagio voll als Werbungskosten aus. Das Modell akzeptiert das Finanzamt, solange die Summe der Finanzierungskosten nicht über dem späteren Kursgewinn liegt. Werden diese Zinspapiere aber erst unter der eingeführten Abgeltungsteuer 2008 oder 2009 fällig, gilt für diese Einnahmen später nur ein Pauschalsatz von 30 oder 25 Prozent. Zuvor wirkten sich die Zinsen aber voll in Höhe der eigenen Progression aus, also mit 42 und ab dem kommenden Jahr sogar bis zu 45 Prozent.
Der steuerliche Hintergrund
Private Equity Fonds
Die Beteiligung an Unternehmen in der frühen (Venture Capital) oder späteren (Private Equity) Entwicklungsphase hat bei Privatanlegern deutlich an Zuspruch gewonnen, seit Investitionen ab 10.000 € über Dachfonds möglich sind. Solche Fonds werden meist von einem oder mehreren Initiatoren gegründet. Ziel ist es, mit den bei Kapitalanlegern eingesammelten Geldern
- junger Unternehmen
- wachsende Mittelständler
- die Ausgliederung von Unternehmensteilen oder
- die Nachfolge in Unternehmen
zu finanzieren. Dabei dient der Fonds als Mittler zwischen den Kapitalanlegern einerseits und den zu finanzierenden Unternehmen im Portfolio andererseits. Von den Fonds werden Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften erworben. Nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Ziels wie Umwandlung in Aktiengesellschaften und die Platzierung der Unternehmen an der Börse oder Ausgliederung von Unternehmensteilen werden die Anteile an den Gesellschaften veräußert.
Über Dachfonds setzen Investoren indirekt auf zumeist mehr als 100 Gesellschaften, in der Hoffnung auf unternehmerische Erfolge. Der Vorteil liegt in der Risikostreuung und in der Möglichkeit, unabhängig vom Verlauf der Aktien- und Rentenbörsen positive Renditen zu erzielen. Die liegen im langjährigen Durchschnitt bei rund 12% p.a., wobei das voraussichtliche Ergebnis bei Fondsauflegung nicht möglich ist. Die Erträge resultieren aus von den Unternehmen gezahlten Ausschüttungen sowie Gewinnen aus späteren Verkäufen und Börsengängen. Zumindest bei größeren Vermögen ist es ratsam, einen Teil der Gelder in Private Equity Fonds zu investieren, um die Abhängigkeit von den Börsenkursen zu minimieren.
2005 lag der Marktanteil innerhalb der geschlossenen Fonds mit einem platzierten Eigenkapital von 1,1 Mrd. € bei rund 10 %, eine Verdoppelung im Vergleich zu 2004. Eine Ende des Wachstums ist nicht absehbar, allerdings wird es nicht mehr in diesem steilen Tempo weitergehen.
Private Equity Fonds werden in der Regel in Form einer Personengesellschaft und hier als GmbH & Co. KG gegründet. Die Komplementär-GmbH ist meist am Vermögen der KG nicht beteiligt. In- und ausländische private und institutionelle Anleger beteiligen sich als Kommanditisten direkt oder über Treuhänder an den Fonds. Auch die Initiatoren beteiligen sich als Kommanditisten an den Fonds. Sie bringen neben ihrem Kapital regelmäßig auch immaterielle Beiträge wie Erfahrungen oder Kontakte ein. Die Tätigkeit des Fonds besteht im Erwerb von Beteiligungen, dem Einziehen von Dividenden und Zinsen und nach Erreichen des Finanzierungszwecks der Veräußerung der im Wert erheblich gestiegenen Beteiligungen. Die Beteiligungen werden im Durchschnitt 3 bis 5 Jahre gehalten, der Fonds hat im Durchschnitt eine Laufzeit von 8 bis 12 Jahren.
Anlage-Tipp
Geschlossene Private-Equity-Fonds sind wegen der relativ hohen Kosten, der langen Fondslaufzeiten und der geringen Transparenz nicht für alle Investoren das richtige Angebot. Interessant sind hier Zertifikate, die auf den Listed Private Equity Index (LPX) setzen. Damit sind geringe Einstiegssummen sowie eine börsentägliche Handelbarkeit möglich. Der LPX basiert auf den Daten rund 300 börsennotierter Private-Equity-Gesellschaften, aus denen die 50 größten und liquidesten herausgefiltert werden.
Die steuerlichen Besonderheiten bei geschlossenen Private-Equity-Fonds ergeben sich aus vier Schreiben
- BMF 16.12.2003 (IV A 6 - S 2240 - 153/03, DB 2004 S. 103, DStR 2004 S. 181, BStBl 2004 I S. 40)
- OFD München 15.10.2004, S 2241 - 55 St 41/42, StEd 2005 S. 13, DB 2005 S. 77
- FinMin Schleswig-Holstein 15.9.2004, S 2241 – 279, FR 2005 S. 223
Die Dachfonds sind in der Regel vermögensverwaltend tätig, da sie die von Finanzverwaltung und BFH geforderten Voraussetzungen beachten:
- Die Gesellschaft muss sich im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanzieren, die kurzfristige Zwischenfinanzierung von ausstehenden Kapitaleinlagen ist jedoch unschädlich.
- Der Fonds muss seine Beteiligungen zumindest mittelfristig halten. Hierbei geht die Finanzverwaltung von Fristen zwischen 3 und 5 Jahre aus, da bei kurzfristigen Anlagen keine Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten anzunehmen ist.
- Die erhaltenen Einnahmen sind größtenteils an die Gesellschafter auszuschütten. So dürfen die erzielten Veräußerungserlöse nicht reinvestiert werden.
- Die Gesellschaft darf nicht über eine umfangreiche Organisation verfügen. Betreibt der Fonds ein eigenes Büro und hat er Beschäftigte, ist dies unschädlich, wenn dies nicht das Ausmaß dessen übersteigt, was bei einem privaten Großvermögen üblich ist. Die Größe des verwalteten Vermögens begründet für sich allein betrachtet noch keinen Gewerbebetrieb.
- Der Fonds darf Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit anbieten oder auf fremde Rechnung handeln. Unschädlich sind Veräußerungen der Beteiligungen oder Börsengänge der Portfolio-Gesellschaften.
Da die Anbieter lediglich die aktiv handelnden Fonds auswählen und von deren unternehmerischem Know How anhängig sind, ist der Ausschluss von gewerblichen Einkünften realisierbar. Die vermögensverwaltende Einstufung hat den Vorteil, dass Anleger lediglich Einkünfte aus § 20 EStG erzielen, die Dividenden unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren.
Die innerhalb des Fonds realisierten Verkaufserlöse bleiben nach Ablauf der Jahresfrist in § 23 EStG steuerfrei. Das gilt sowohl für Unternehmensverkäufe durch den Fonds als auch eine Fondsveräußerung durch den Anleger. Eine wesentliche Beteiligung gemäß § 17 EStG kommt regelmäßig nicht in Betracht, da für die Wesentlichkeitsgrenze nicht die Ebene der Gesellschaft, sondern der anteilige Besitz des einzelnen Anlegers maßgebend ist (BFH 9.5.2000, VIII R 41/99, BStBl 2000 II S. 686). § 15b EStG tangiert Private Equity Fonds nicht, da es mangels Fremdfinanzierung nicht zu nennenswerten Verlusten in der Investitionsphase kommt. Sofern Anleger ihre Investition fremd finanzieren, sind die Schuldzinsen nicht als Sonderwerbungskosten abzugsfähig. Denn sie stehen in Verbindung mit überwiegend steuerfreien Einkünften.
Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 321 entnommen
Hinweis: Zum Jahresende erscheint die aktualisierte Ausgabe 2007
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern vom 06.10.06