In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005) außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
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Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 muss eine Rechnung folgende Angabe enthalten: "... den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist".
In einem aktuellen Urteilsfall war auf der Rechnung als Auftragsdatum der 15.11.2005 und als Ausstellungsdatum der 30.11.2005 vermerkt. Eine Angabe des Lieferdatums oder einen Hinweis auf einen Lieferschein enthielt die Rechnung nicht. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung.
Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzeswortlaut für 2005 nicht eindeutig, weil es danach auch möglich erscheint, dass die Angabe des Zeitpunkts der Leistung entbehrlich ist, sofern dieser mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Dass das Leistungsdatum auch in diesem Fall zwingend anzugeben ist, ergibt sich nach seiner Auffassung jedoch sowohl aus einer richtlinienkonformen Auslegung als auch aus dem Zweck des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG.
Er hat deshalb entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung außer bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Tipp
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen der Leistungszeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, genügt jedoch die Angabe "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum".
Volltextabruf
Quelle: BFH - Urteil vom 17.12.08