Die geplante Abgeltungsteuer bringt Policen eine deutlich bessere Performance. Die Direktanlage und geschlossene Fonds erfasst das Finanzamt ab 2009 moderater.
Wer jetzt eine Kapitallebensversicherung abschließt, muss bereits mit der ab 2009 geplanten Abgeltungsteuer kalkulieren. Denn die Einnahmen werden erst bei Fälligkeit oder vorzeitiger Kündigung erfasst, in der Regel erst nach der Systemumstellung. Derzeit gilt die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und Summe der bis dahin überwiesenen Beiträge als Kapitaleinnahme, unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Ermäßigung auf 50 Prozent. Diese Regel ändert sich durch den ab 2009 geplanten Pauschaltarif von 25 Prozent nicht.
Was Aktien und Investmentfonds durch den Wegfall von Halbeinkünfteverfahren und Spekulationsfrist drastisch an Rendite verlieren, gewinnen die Policen hinzu. Mit Blick auf die Altersvorsorge erstrahlen Lebensversicherungen plötzlich in ganz neuem Licht:
Rentenpolicen behalten weiter den günstigen Ertragsanteil, bis 2004 ab-geschlossene Kapitalverträge ihre Steuerfreiheit und jüngere Kapitallebensversiche-rungen sind einer der großen Profiteure.
Einnahmen aus einer nach 2004 abgeschlossenen Lebensversicherung werden erst bei Fälligkeit oder vorzeitiger Kündigung erfasst, was in der Regel erst in einigen Jahren und nach der Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer der Fall ist. Maßgebend ist die Differenz zwischen dem späteren Auszahlungsbetrag und der Summe der bis dahin überwiesenen Beiträge als Kapitaleinnahme. Nicht immer muss der gesamte Ertrag als Kapitaleinnahme versteuert werden. Eine Ermäßigung auf 50 Prozent tritt ein, wenn die Police mindestens zwölf Jahre läuft und der Versicherte bei Auszahlung bereits seinen 60. Geburtstag gefeiert hat.
Diese Bemessungsgrundlage ändert sich durch den ab 2009 geplanten Pauschaltarif von 25 Prozent auf Zinsen, Dividenden, Optionsprämien sowie realisierte Kurserlöse unabhängig von der Haltedauer auf einer Ebene nicht. Was Aktien und Investmentfonds durch den Wegfall von Halbeinkünfteverfahren und Spekulationsfrist drastisch an Rendite verlieren, gewinnen die Policen hinzu. Mit Blick auf die Altersvorsorge erstrahlen Lebensversicherungen plötzlich in ganz neuem Licht, waren sie doch 2005 durch den Wegfall der Steuerfreiheit stark gebeutelt worden.
- Rentenpolicen behalten weiter den günstigen Ertragsanteil nach § 22 EStG
- Bis 2004 abgeschlossene Kapitalpolicen bleiben weiterhin steuerfrei
- Jüngere Kapitallebensversicherungen ab 2005 gehen unter der Abgeltungsteuer getrennte Wege: 50 Prozent der ab dem 60. Lebensjahr ausbezahlen Erträge bleiben steuerfrei, wenn die Police mindestens zwölf Jahre läuft. Dann werden sie zwar weiter über die Steuererklärung mit der individuellen Progression erfasst. Sind diese beiden Bedingungen nicht erfüllt, unterliegen die Einnahmen der Abgeltungsteuer.
- Der Verkauf von nach 2004 abgeschlossenen gebrauchten Policen an gewerbliche Aufkäufer oder geschlossene Fonds wird ab 2009 ebenfalls mit dem Abgeltungssatz von 25 Prozent erfasst.
- Für Riester- und Rürup-Renten ändert sich nichts.
Doch das sind noch längst nicht alle geplanten Vorzüge. Die Einnahmen bei Versicherungen laufen erst einmal abgabenfrei auf. Erhält der Versicherte seine Rückzahlung vor dem 60. Geburtstag oder läuft die Police keine zwölf Jahre, profitiert er neben der steuerfreien Zinseszinsansammlung auch noch von dem entlastenden Progressionseffekt. Selbst wenn es nun später zu einer sehr hohen Auszahlungssumme kommt, entfällt der Progressionsschub etwa auf Lohn, Mieten oder Firmengewinne. Denn der Abgeltungssatz ist immer gleich hoch und wirkt losgelöst vom übrigen Einkommen des Versicherten. Hinzu kommt noch die Minderbelastung aus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Das wirkt sich besonders bei fondsgebundenen Versicherungen aus, da die Erträge erst einmal nicht erfasst werden. Bei herkömmlichen Investmentfonds ist das anders, hier müssen die jährlich eingesammelten Zinsen, Mieten oder Dividenden sofort versteuert werden und stehen für den Zinseszinseffekt nicht zur Verfügung. Da der Fiskus das Risiko bei Aktien, Zertifikaten oder Hedgefonds künftig nicht mehr belohnt wird, holen die eher konservative Kapitalpolicen in der Nachsteuerrendite kräftig auf.
Der steuerliche Hintergrund
Steuerliche Behandlung von Kapitallebensversicherungen
Rund ein Jahr nach Geltung des Alterseinkünftegesetzes hatte die Finanzverwaltung einen Anwendungserlass zur steuerlichen Behandlung von Versicherungen veröffentlicht (BMF v. 22.12.2005 - IV C 1 - S 2252 - 343/05, BStBl I 2006, 92). Nachfolgend werden die wichtigsten Details in Kürze aufgeführt. Der Grundsatz: Bei Kapitallebensversicherungen mit Vertragsdatum ab dem 01.01.2006 sind die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unabhängig von Laufzeiten steuerpflichtig. Hierbei gilt die Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und der Summe der geleisteten Beiträge als Kapitaleinnahme, die auch der Kapitalertragsteuer unterliegt. Die Einnahmen werden bei einer Vertragslaufzeit ab zwölf Jahren nur zur Hälfte erfasst, wenn der Versicherte bei Auszahlung mindestens 60 Jahre alt ist. Die Auszahlung im Todesfall sowie der Verkauf der gebrauchten Police an Dritte unterliegt weiterhin nicht der Einkommensteuer.
- Generell unterliegen der neuen Steuerpflicht Kapitalversicherungen mit Sparanteil, unabhängig von Mindesttodesfallschutz, Laufzeit und Dauer der Prämienzahlung, Rentenversicherungen, sofern das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird, sowie Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung.
- Auszahlungen von Risikolebens-, Unfall-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeits- sowie die Pflegeversicherung fallen nicht unter die Kapitaleinnahmen. Bei einer Unfall- oder Invaliditätsrente kommt jedoch der Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG in Betracht.
- Bei der klassischen Kapitallebensversicherung kommt es zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn die versicherte Person den Auszahlungstermin erlebt. Bei Verträgen mit lebenslangem Todesfallschutz wie Erbschaftsteuer-, Vermögensnachfolge- oder Sterbegeldversicherungen führt nur der vorzeitige Abruf der Leistung zu steuerpflichtigen Einnahmen.
- Wird bei einer Kapitalversicherung die mögliche Rentenzahlung gewählt, liegen steuerpflichtige Kapitalerträge zu dem Zeitpunkt vor, in dem die Auszahlung zu leisten wäre. Somit verbleiben für die Verrentung nur die nach Abzug von Kapitalertragsteuer vor bleibenden Gelder. Die Rente ist anschließend mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
- Der Besteuerung unterliegen im Erlebensfall oder bei Rückkauf alle Versicherungsleistungen, die aufgrund des Vertrags zu erbringen sind. Bei einer nachträglichen Vertragsverlängerung liegen zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt noch keine Einnahmen vor.
- Liegt der ausbezahlte Rückkaufswert bei Kündigung unter den geleisteten Beiträgen, kommt es zu negativen Kapitaleinnahmen.
- Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer oder sein Rechtsnachfolger. Bei Einräumung eines Bezugsrechts hat der Begünstigte die erzielten Erträge zu versteuern.
- Als Versicherungsleistung gelten die zugeflossenen Gelder, also angesammelte Sparanteile, Garantieverzinsung und Überschüsse. Gegenzurechnen sind die eingezahlten Prämien, wozu auch Ausfertigungs- und Abschlussgebühr sowie Versicherungsteuer gehören. Abzuziehen hiervon sind erstattete Provisionen von Vermittler oder Gesellschaft. Für die Berechnung ist unerheblich, wer die Beiträge zuvor gezahlt hat.
- Kommt es beim frühzeitigen Rückkauf zu einem negativen Unterschiedsbetrag, wird die Einkunftserzielungsabsicht überprüft. Hierbei wird als Ertrag von der Hälfte der Differenz ausgegangen.
- Bei Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr und nach Ablauf von zwölf Jahren wird nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags als Kapitaleinnahme angesetzt. Maßgebend ist der im Versicherungsschein genannte Versicherungsbeginn, wenn er in den folgenden drei Monaten ausgestellt wird und der erste Beitrag gezahlt ist. Bei Versicherungen auf verbundene Leben wird das Lebensalter jedes Beteiligten geprüft, eine Aufteilung der Erträge erfolgt nach Köpfen.
- Da für nach 2004 abgeschlossene Lebensversicherungen kein Sonderausgabenabzug mehr in Betracht kommt und die Erträge generell nach § 20 EStG zu versteuern sind, ist es unerheblich, ob eine Police der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dient. Daher ist die Prüfung einer steuerschädlichen Verwendung nicht mehr erforderlich, Versicherungsunternehmen brauchen auch keine Anzeigen nach § 29 EStDV mehr vorzunehmen (OFD Münster v. 31.07.2006, Einkommensteuer Kurzinfo Nr. 016/2006). Der halbierte Ansatz der Einnahmen ist auch bei solchen Policendarlehen möglich.
- Werden wesentliche Vertragsmerkmale geändert, führt dies zu einem Neubeginn in Bezug auf die Anpassungen. Das gilt jedoch nicht bei Änderung des Versicherungsnehmers, bereits im Ursprungsvertrag vereinbarten Anpassungen sowie nachträglich veränderter Versicherungslaufzeit oder Beitragszahlungsdauer, soweit die Gesamtvertragsdauer von zwölf Jahren beibehalten wird.
- Durch den Versicherungsvertrag veranlasste Aufwendungen wie etwa Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar. Das gilt aber nicht für die Abschlusskosten. Auch beim hälftigen Ansatz der Einnahmen besteht der volle Werbungskostenabzug.
- Dem Steuereinbehalt von 25 % unterliegen auch Teilleistungen. Bemessungsgrundlage ist der volle oder halbe Unterschiedsbetrag. Die Kapitalertragsteuer wird nur von inländischen Versicherungsunternehmen erhoben.
- Für vor 2005 abgeschlossene Versicherungsverträge gilt § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Fassung für 2004, was i.d.R. für Steuerbefreiung auf Altpolicen sorgt. Bei Vorratsverträgen, die zwar noch 2004 abgeschlossen wurden, bei denen der Versicherungsbeginn aber erst nach März 2005 liegt, kommt der Vertragsabschluss erst zu dem Zeitpunkt zustande.
Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 10.05.07