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Gesetzgebung und Steuerpolitik, Steuerberatung -

Neuerungen beim Kindergeld

Dieses Jahr bot rund um das Thema Kindergeld einige Neuerungen. Aber auch 2016 wird sich manches ändern. So werden die schon 2015 erhöhten Kindergeldsätze weiter angehoben und ab dem 01.01.2016 muss der Familienkasse die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des Elternteils und des Kindes mitgeteilt werden. Zudem klärte der BFH in diesem Jahr Fragen zum Kindergeldbezug bei studierenden Kindern.

Das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG zählt neben dem Elterngeld und den Kinderfreibeträgen zum wichtigsten Entlastungsinstrument des Gesetzgebers für Familien. Es wird als eine einkommensunabhängige staatliche Transferleistung an jeden berechtigten Antragsteller gezahlt. Von Amts wegen nimmt das Finanzamt eine Prüfung vor, ob jeweils Kindergeld oder Kinderfreibeträge sich im Einzelfall günstiger auswirken. Auch im Jahr 2015 hat sich auf Seiten des Gesetzgebers und der Rechtsprechung in Sachen Kindergeld einiges getan; das Wichtigste wird im Folgenden dargestellt.

Erhöhung des Kindergelds ab dem 01.01.2016

Mit dem „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ vom 16.07.2015 wurde das Kindergeld rückwirkend zum 01.01.2015 um jeweils 4 € pro Kind erhöht, es beträgt demnach nun

  • für das erste und zweite Kind monatlich 188 €
  • für das dritte Kind monatlich 194 €
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 219 €.

Ab dem 01.01.2016 erfolgt außerdem eine weitere Erhöhung um 2 € pro Kind:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 190 €
  • für das dritte Kind monatlich 196 €
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 221 €. 

Der steuerliche Kinderfreibetrag wurde außerdem rückwirkend auf den 01.01.2015 von 7.008 € (bei Zusammenveranlagung, einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) um 144 € auf 7.152 € je Kind erhöht. Außerdem erfolgt ab dem 01.01.2016 eine erneute Anhebung um weitere 96 € auf 7.248 €.

Steuer-ID wird Anspruchsvoraussetzung für Kindergeld

Ab dem 01.01.2016 muss der Familienkasse die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des kindergeldberechtigten Elternteils sowie des Kindes mitgeteilt werden. Die Angabe der Steuer-ID kann noch in schriftlicher Form innerhalb des Jahres 2016 nachgereicht werden, ohne dass der Kindergeldanspruch gefährdet wird.

Kindergeld auch bei Ausbildung im Ausland möglich

Grundsätzlich wird für Kinder, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben, nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG kein Kindergeld gewährt, soweit keine Sonderregelungen bestehen.

Im Urteilsfall des BFH vom 23.06.2015 studierte das Kind im Inland ansässiger Eltern in China und kehrte lediglich einmal im Jahr in den Semesterferien für mehrere Wochen an den Wohnsitz der Eltern nach Deutschland zurück. Die Familienkasse sah deshalb keinen Wohnsitz im Inland mehr gegeben und hob die Kindergeldfestsetzung auf. Dazu wurden bereits gezahlte Beträge zurückgefordert.

Nach Ansicht des BFH war der Wohnort des Kindes im Inland jedoch nicht aufgegeben worden, da es in der Summe die überwiegende Anzahl der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbracht hatte. Es ist nach Ansicht des BFH nicht erforderlich, dass der weit überwiegende Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland – wie von der Familienkasse angeführt - verbracht wird. Außerdem sind die Anforderungen an das Innehaben der inländischen Wohnung bei einer mehrjährigen Berufsausbildung im Ausland nicht davon abhängig, ob es sich um die Anfangsphase der Berufsausbildung oder eine spätere Phase handelt.

Kindergeldberechtigung bei konsekutivem Masterstudiengang

Durch die Einführung des Bachelor/Master-Systems an deutschen Hochschulen aufgrund des „Bologna-Prozesses“ stellt sich die Frage, inwieweit nach einem Bachelorabschluss als grundsätzlich berufsqualifizierende Erstausbildung noch Kindergeld zu gewähren ist.

In einem vom BFH am 03.09.2015 entschiedenen Fall beendete der Sohn der Klägerin im April 2013 sein Studium mit dem Bachelorabschluss. Außerdem war er seit dem Wintersemester 2012/2013 bereits für einen Masterstudiengang an derselben Universität und im selben Fach eingeschrieben. Das Masterstudium führte er im Anschluss an den Bachelorstudiengang fort. Außerdem war er 21,5 Stunden wöchentlich als Nachhilfelehrer und studentische Hilfskraft tätig. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf, da sie das Studium mit dem Bachelorabschluss als beendet ansah. Eine Weitergewährung des Kindergeldes bis zum Abschluss des Masterstudiums wurde außerdem nicht als möglich angesehen, da das Kind mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet hatte.   

Der BFH qualifizierte das Masterstudium jedoch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, da dieses zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorabschluss abgestimmt war. Mit der Erlangung des Bachelorabschlusses war somit die Erstausbildung noch nicht beendet. Demnach war auch das Überschreiten der 20-Stundengrenze bei der wöchentlichen Arbeitszeit unbeachtlich. Diese Grenze ist nur bei einer weiteren Ausbildung nach einer bereits abgeschlossenen Erstausbildung zu beachten (§ 32 Abs. 4 Satz 2,3 EStG).

Praxishinweis

Als eine der Voraussetzungen nennt der BFH einen zeitlichen Zusammenhang zum Erststudium. Diese Voraussetzung wird eng ausgelegt, es muss laut BFH eine Zielstrebigkeit zur Vollendung der Ausbildung erkennbar sein. Demnach sollte gegebenenfalls schon im Bachelorstudium der Entschluss zum weiteren Ausbildungsweg gefasst und auch entsprechend dokumentiert werden (z.B. Besuch von Informationsveranstaltungen, frühzeitige Anmeldungen etc.).  

BFH, Urt. v. 03.09.2015 - VI R 9/15
BFH, Urt. v. 23.06.2015 - III R 38/14
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags v. 16.07.2015, BGBl 2015 I 1202

Quelle: Thorsten Wagemann, Steuerberater, Diplom-Wirtschaftsjurist