Steuerberatung -

Rückzahlung von Ausbildungskosten: Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon mehrfach entschieden hat, unterliegen Klauseln, nach denen ein Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, der Inhaltskontrolle. Rückzahlungsklauseln sind danach nur wirksam, wenn die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Wird eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Der Arbeitgeber kann dann vom Arbeitnehmer keine Rückzahlung der Ausbildungskosten verlangen.

 

Am 15.09.2009 hat das BAG einen Fall entschieden, in dem die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme getroffen wurde. Die Klägerin war von März 2004 bis Januar 2006 bei dem Beklagten beschäftigt. Sie nahm in der Zeit von Oktober 2004 bis Januar 2005 an zwei dreitägigen und einer zweitägigen Fortbildungsveranstaltung im Rahmen einer Ausbildung zur "Fachberaterin Dermokosmetik" teil. Die dafür angefallenen Kosten einschließlich der Reisekosten trug der Arbeitgeber. Im April 2005 schlossen die Parteien eine "Fortbildungs- und Rückzahlungsvereinbarung" auf einem von einer Kosmetikfirma gestellten Formular. Die Klägerin sollte danach bei einem Ausscheiden innerhalb eines Jahres nach Ausbildungsende die Fortbildungskosten in voller Höhe und bei einem Ausscheiden innerhalb des zweiten Jahres anteilig, gemindert um 1/12 für jeden Monat, den sie über ein Jahr hinaus im Betrieb des Beklagten verblieben wäre, zurückzahlen. Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 31.01.2006. Der Beklagte behielt daraufhin von der Vergütung für den Monat Januar 2006 einen Teil des Bruttoentgelts ein. Die Arbeitnehmerin klagte auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags.

Die zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossene Vereinbarung hielt der Überprüfung durch das BAG nicht stand (§§ 305 ff. BGB). Das BAG entschied, dass ein Arbeitgeber, der zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet ist, nicht die Zahlung verweigern kann. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat und dies vom Landesarbeitsgericht bestätigt wurde, hat das BAG der Klägerin recht gegeben.

Quelle: BAG - Urteil vom 15.09.09